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StGB NRW-Mitteilung 353/2014 vom 14.05.2014
Gesetzentwurf zum Elterngeld Plus
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld — und Elternzeitgesetz (BEEG) hingewiesen. Die mit dem Gesetzentwurf geplante Reform hat das Ziel, mehr Partnerschaftlichkeit bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf möglich zu machen und Eltern mehr Zeit für die Familie zu geben.
Die Gesetzesänderungen sollen dazu dienen, Eltern bei der partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen und damit insbesondere Müttern die vielfach gewünschte frühere Rückkehr in den Beruf zu erleichtern. Der Referentenentwurf sieht folgende Regelungsschwerpunkte vor:
1. Einführung des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus
Elterngeld Plus ist eine neue Gestaltungskomponente im Elterngeld. Mit dem Elterngeld Plus können teilzeitarbeitende Eltern länger Elterngeld beziehen. Der oft gewünschte frühere Wiedereinstieg während der Elternzeit in Teilzeit soll sich lohnen.
1.1. Elterngeld Plus
- Elterngeld Plus wird in der Regel zusätzlich zu einem Teilzeiteinkommen gezahlt und ersetzt das monatlich wegfallende Einkommen — wie das bisherige Elterngeld.
- Elterngeld Plus gibt es für den doppelten Zeitraum: ein Elterngeldmonat = zwei Elterngeld Plus-Monate, im Ergebnis können 12+ 2 zu 24+4 Elterngeld Plus-Monaten werden.
- Elterngeld Plus beträgt monatlich maximal die Hälfte des Elterngeldes, das man ohne Erwerbstätigkeit nach der Geburt bekäme.
- Elterngeld Plus kann auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden.
- Alleinerziehende können Elterngeld Plus im gleichen Maße nutzen und zusammen mit den Partnermonaten statt der 14 regulären Elterngeldmonate bis zu 28 Elterngeld Plus-Monate in Anspruch nehmen.
1.2. Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus ergänzt das Elterngeld Plus. Er eröffnet neue Perspektiven für Eltern, die Aufgabenteilung in Familie und Beruf partnerschaftlich zu organisieren. Wenn beide Elternteile für 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate ihres Kindes gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind, erhalten sie für diese Zeit je 4 zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus.
2. Flexibilisierung der Elternzeit
Die Flexibilisierung der Elternzeit ist ein weiterer Schritt zu mehr Zeit für die Familie. Durch die Neuregelung können Eltern einen Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich. Elternzeit, die zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht wird, muss 3 Monate vorher angemeldet werden. Außerdem ist vorgesehen, dass jeder Elternteil seine Elternzeit in drei statt bisher zwei Zeitabschnitten aufteilen kann.
3. Neuregelung des Elterngeldes bei Mehrlingsgeburten
Das Bundessozialgericht hat bereits am 27. Juni 2013 entschieden, dass Eltern bei Zwillings-bzw. Mehrlingsgeburten nicht nur einen Elterngeldanspruch, sondern für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch haben. Ursprünglich war vom Gesetzgeber beabsichtigt, dass Eltern einen Elterngeldanspruch haben und einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro pro Monat bekommen. Der Gesetzentwurf sieht eine gesetzgeberische Klarstellung bei Mehrlingsgeburten vor, um zu einer ausgewogenen Neuregelung zu kommen. Weiter erhalten Eltern von Mehrlingen den Mehrlingszuschlag, darüber hinaus sollen sie aber auch zwei zusätzliche Partnermonate bekommen, damit sie die Aufgabe besser gemeinsam bewältigen können.
Das Inkrafttreten der Neuregelungen ist zum 1. Juli 2015 angestrebt.
Az.: III/2 820-3