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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 513/2003 vom 23.06.2003
Gesetzentwurf zum Schulrechtsänderungsgesetz 2003
Im Landtag NRW wird derzeit das Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003 LT-Drs. 13/3722) beraten. Mit dem Gesetz beabsichtigt das Land, als Reaktion auf die Ergebnisse der PISA-Studie erste gesetzliche Änderungen zur Verbesserung des Bildungssystems herbeizuführen. Schulträgerrelevant sind insbesondere folgende Vorschriften:
Mit Artikel 1 Ziffer 1 b des Gesetzentwurfes soll § 3 des Schulpflichtgesetzes dahingehend geändert werden, daß die Erziehungsberechtigten, deren Kinder das vierte Lebensjahr vollendet haben, vom Schulträger gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen zu einem Informationsgespräch eingeladen werden, in dem die Erziehungsberechtigten über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden sollen.
Mit Artikel 1 Ziffer 1 a des Gesetzentwurfes soll § 3 des Schulpflichtgesetzes geändert werden. Die Schule soll zukünftig bei der Anmeldung feststellen, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Kinder, die nicht über diese Sprachkenntnisse verfügen, kann die Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachkurses verpflichten. Für die Schulträger handelt es sich jedoch bei den Sprachkursen nach wie vor um ein freiwilliges Angebot.
Ferner sollen zukünftig Anmeldungen für die Grundschule von den Erziehungsberechtigten bis zum 15.11 des Jahres erfolgen, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht. Damit würde die Anmeldung für die Grundschule nicht mehr im Ermessen des jeweiligen Schulträgers stehen.
Aus Artikel 1 Ziffer 2 b des Gesetzentwurfes ergibt sich, daß die Schulkindergärten aufgelöst werden sollen, und zwar zum Schuljahr 2005/06. Die Auflösung erfolgt mit der Vorverlegung des Anmeldetermins für die Grundschule und der Einführung einer flexiblen Schuleingangsphase. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Schulkindergärten sollen von diesem Zeitpunkt an zur gezielten Förderung von Kindern mit schlechten Startbedingungen in der Grundschule eingesetzt werden.
In einer Stellungnahme gegenüber dem Präsidenten des Landtages hat die Geschäftsstelle darauf hingewiesen, daß die Auflösung der Schulkindergärten zwar eine geeignete Maßnahme sei, das Einschulungsalter zu senken, weil offenbar gerade in denjenigen Schulen häufig von der Möglichkeit einer Rückstellung vom Schulbesuch Gebrauch gemacht worden ist, die über einen Schulkindergarten verfügen. Unabdingbare Voraussetzung für die Auflösung eines Schulkindergartens ist allerdings, daß die Kinder, die eigentlich diese Einrichtung besuchen müßten, in der flexiblen Schuleingangsphase ebenso gezielt und individuell gefördert werden wie in einem Schulkindergarten. Das bedeutet, daß in der flexiblen Schuleingangsphase konkret auf die individuellen Entwicklungsdefizite der Kinder eingegangen werden muß. Die Geschäftsstelle hat vom Land insbesondere die Vorlage eines Konzeptes gefordert, aus dem sich auch der notwendige Stellenbedarf ergibt. Ferner ist kritisiert worden, daß das Land bislang auch im einzelnen nicht dargelegt habe, welche zusätzlichen sächlichen Kosten auf den Schulträger zukommen.
Die vollständige Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Schulrechtsänderungsgesetzes 2003 kann im Intranet-Angebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service/Schule, Kultur, Sport/Schule/PISA abgerufen werden.
Az.: IV/2-200-3/2