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StGB NRW-Mitteilung 10/2024 vom 29.01.2024

Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften

Vor jeder Kommunalwahl ist das Kommunalwahlrecht zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Veränderungen im Landtags- und Bundestagswahlrecht sowie der Erfahrungen in der Verwaltungspraxis fortzuschreiben. Darüber hinaus sind die Vorschriften an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Über den Referentenentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) hatte die Geschäftsstelle mit Schnellbrief Nr. 376/2023 vom 08.11.2023 informiert. Über die gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat die Geschäftsstelle mit Schnellbrief Nr. 420/2023 am 14.12.2023 informiert. Insbesondere die kritisierte Regelung zu den Abweichungen einzelner Wahlbezirke in § 4 KWahlG NRW – Entwurf sind im Nachgang zu unserer Stellungnahme dergestalt angepasst worden, dass eine Regelung für Ausnahmefälle eingefügt worden ist.

Der aktuelle Gesetzentwurf liegt dem Landtag vor (Drucksache 18/7788) und die erste Lesung hat bereits am 25.01.2024 stattgefunden.

Der Gesetzentwurf trägt dem Änderungs- und Ergänzungsbedarf sowie verwaltungspraktischen Erfordernissen Rechnung.

Folgende Änderungen sind in dem Entwurf enthalten:

-          Die maximal mögliche Anzahl der zu benennenden Beisitzer für den Wahlvorstand wird von
           sechs auf sieben erhöht (§ 2 Absatz 2).

-          Die Möglichkeit der Gemeinden und Kreise, die Anzahl der Vertreter durch Satzung zu
           reduzieren, wird moderat erhöht (§ 3 Absatz 2).

-          Die höchstmögliche Abweichung der einzelnen Wahlbezirke von der durchschnittlichen Größe im
           Wahlgebiet wird auf 15 v. H. abgesenkt. Eine Abweichung um bis zu 20 v. H. ist in
           Ausnahmefällen zulässig. Gleichzeitig wird zukünftig auf die Anzahl der Wahlberechtigten
           abgestellt (§ 4 Absatz 2).

-          Bei der Größe der Stimmbezirke wird ebenfalls auf die Anzahl der Wahlberechtigten abgestellt
           (§ 5 Absatz 2).

-          Die Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen und für die Entscheidung über deren
           Zulassung werden um einige Tage vorverlegt, um mehr Zeit für die Durchführung der Briefwahl
           zu schaffen (§§ 15 Absatz 1, 18 Absatz 3 und 4, 19).

-          Die Regelungen hinsichtlich der Einreichung von Wahlvorschlägen werden leicht modifiziert und
           konkretisiert (§§ 15 Absatz 2, 15a, 16 Absatz 1, 46 a Absatz 5, 46 d Absatz 4, 46 h Absatz 4).

-          Hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen wird eine appellative
           Regelung eingefügt, nach der diese bei der Aufstellung der Wahlvorschläge aufgefordert
           werden, Geschlechterparität anzustreben (§ 15 Absatz 5).

-          Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Strafzahlungen bei unrichtigen Angaben von
           Wählergruppen bei der Einreichung von Erklärungen und Mitteilungen nach § 15a wird vom
           Wahlleiter auf die jeweiligen Gebietskörperschaften übertragen, für die der betreffende
           Wahlvorschlag eingereicht wurde (§ 15a Absatz 6 -neu-).

-          Der neu eingefügte § 52 eröffnet für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025
           die Möglichkeit, dass die Gemeinden und Kreise die Anzahl der zu wählenden Vertreter durch
           Satzung abweichend von der bestehenden Regelung ausnahmsweise bis zum 31. August 2024
           verringern können. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, den Termin für etwaige Stichwahlen
           um eine Woche auf drei Wochen nach der Hauptwahl zu verschieben.

Sobald der Landtag das Gesetz beschlossen hat, werden wir wie gewohnt darüber informieren.

Az.: 13.2.2-001/006

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