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StGB NRW-Mitteilung 528/2022 vom 06.09.2022
Änderung Landesbesoldungsgesetz und Landesreisekostengesetz
Mit Schnellbrief Nr. 428/2022 vom 26.08.2022 hatte die Geschäftsstelle über die beabsichtigen gesetzlichen Änderungen informiert. Gegenüber der Landesregierung wurde dazu nunmehr folgende Stellungnahme abgegeben: „Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem vorbezeichneten Gesetzentwurf Stellung nehmen zu können. Soweit mit diesem Gesetzentwurf die Wegstreckenentschädigung für die Nutzung privater Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen auf 35 Cent je Kilometer (für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder: 23 Cent je Kilometer) angehoben werden soll, begrüßen wir das ausdrücklich. Damit wird einer von kommunaler Seite seit langem geäußerten Forderung Rechnung getragen. In der kommunalen Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Irritationen, wenn Fahrten nach der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) – z.B. im Zusammenhang mit dienstlich angeordneten Fortbildungsmaßnahmen – mit anderen Kilometer-Pauschalen abgerechnet werden müssen (25 Cent bei täglicher Rückkehr, 30 Cent bei auswärtigem Verbleib). Weshalb eine dienstlich veranlasste Reise zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften derzeit mit 30 Cent je Kilometer – künftig mit 35 Cent je Kilometer – entschädigt wird, eine dienstlich veranlasste Reise zur Teilnahme an Fortbildungen dagegen mit einem geringeren Betrag entschädigt, erschließt sich uns nicht. Für diese Ungleichbehandlung ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Daher wäre es wünschenswert, wenn die pauschale Wegstreckenentschädigung nach der TEVO an die Pauschalerstattung des Landesreisekostenrechts angeglichen würde.
Hinsichtlich der sonstigen mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen haben wir keine Bedenken.“
Az.: 14.0.27-004/001, 14.1.5-014/001