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StGB NRW-Mitteilung 220/2011 vom 07.04.2011
Gesetzentwurf zur Familienpflegezeit
Das Bundeskabinett hat am 23. März 2011 den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz —FamPflegeZG) verabschiedet. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass pflegende Angehörige zwei Jahre lang die Arbeitszeit auf 50 Prozent bei 75 Prozent des Gehalts reduzieren können. Anschließend sollen die Beschäftigten wieder Vollzeit arbeiten, aber wiederum zwei Jahre lang nur 75 Prozent erhalten, bis die Fehlzeit nachgearbeitet ist. Zudem muss sich jeder während der Pflegezeit gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit versichern.
Die Familienpflegezeit soll laut Gesetzentwurf am 01. Januar 2012 eingeführt werden. Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit für Beschäftigte soll es nicht geben. Stattdessen wird auf freiwillige Selbstverpflichtungen der Arbeitgeber gesetzt. In Deutschland beziehen aktuell rund 2,25 Millionen Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mehr als 1,5 Millionen Menschen werden zu Hause versorgt - durch Angehörige und ambulante Dienste. Auch 65 Prozent der Berufstätigen möchten ihre Angehörigen so weit wie möglich selbst betreuen, stoßen dabei aber häufig noch auf große Schwierigkeiten.
Durch die Familienpflegezeit soll die Vereinbarkeit von beruflichen Anforderungen und der Wahrnehmung von pflegerischen Aufgaben verbessert werden. Darüber hinaus soll sie Unternehmen überzeugen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermehrt eine Familienpflegezeit zu ermöglichen. Zudem fördert das Modell optimierte Rahmenbedingungen, die es Pflegenden ermöglichen, ohne Angst vor Diskriminierung, vor Einbußen bei der Rente oder vor Arbeitsplatzverlust pflegerische Aufgaben im Familienkreis wahrzunehmen. Außerdem wird es keine pflegebedingten Unterbrechungen in der Erwerbsbiographie geben.
Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können. Dadurch kann beispielsweise ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf 50 Prozent reduzieren, wenn er einen Angehörigen pflegt - und das bei einem Gehalt von in diesem Fall 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich muss er später wieder voll arbeiten, bekommt in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Die Untergrenze des Beschäftigungsumfangs in der Familienpflegezeit wird auf 15 Stunden gesetzt. Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente sollen damit zusammen einen Erhalt der Rentenansprüche bewirken. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung.
In der betrieblichen Praxis soll sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit orientieren. Das bedeutet, Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Das Gesetz bietet lediglich den Rahmen, den Arbeitgeber und Beschäftigte ausfüllen. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Nach der Pflegephase behält der Arbeitgeber einen Teil vom Lohn ein und zahlt diesen an das Bundesamt zurück.
Beschäftigte, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen für diesen Zeitraum eine Versicherung abschließen. Diese minimiert die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit für ihren Arbeitgeber. Die Kosten dafür sollen bei etwa 10 bis 15 Euro im Monat liegen.
Az.: III 810-11