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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 503/2024 vom 29.07.2024
Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III beschlossen
Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort beschlossen. Durch das Gesetz soll der Ausbau von erneuerbaren Energien an Land beschleunigt werden.
Der nun beschlossene Gesetzentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Windenergie an Land sowie Solarenergie um. Zentrales Element ist die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten für Windenergieanlagen an Land sowie für Solarenergieanlagen einschließlich zugehöriger Energiespeicher, die im Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz geregelt wird. Damit können Vorhaben innerhalb dieser Gebiete in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz genehmigt werden.
Die im letzten Jahr überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen.
Darüber hinaus werden von der Richtlinie vorgesehene Beschleunigungsmaßnahmen für alle Vorhaben, auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten, durch Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes umgesetzt.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Grundsätzlich ist eine Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zu begrüßen. Der Wegfall der zeitaufwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungen und artenschutzrechtlichen Prüfungen in den Beschleunigungsgebieten kann hierbei helfen. Kritisch zu sehen ist jedoch, dass die Kommunen durch Privilegierungen zum Teil in ihrer planerischen Selbstverwaltung beschnitten werden sollen. Zudem darf der entstehende Mehraufwand durch immer komplexere Regelungen und neue Verpflichtungen für die betroffenen Behörden nicht vernachlässigt werden und muss im Wege der Konnexität ausgeglichen werden.
Az.: 20.1.4.1-005/001 ste