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StGB NRW-Mitteilung 115/2012 vom 09.02.2012

Gesetzentwurf zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zum Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren Stellung genommen. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, durch die Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung insbesondere von Großvorhaben zu optimieren, Transparenz zu schaffen und damit die Akzeptanz von Genehmigungs- und Planfeststellungs-entscheidungen zu fördern.

Der vorgelegte Gesetzentwurf (PlVereinhG) gibt jedoch an unterschiedlicher Stelle Anlass zur Kritik. Zwar ist das Ziel des Gesetzesvorhabens, die derzeit weitgehend gleichlautenden, in sechs Fachplanungsgesetzen enthaltenen Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zusammenzufassen und gleichzeitig eine Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren anzustreben, zu begrüßen. Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist es aber äußerst zweifelhaft, dass diesen Zielen durch die vorgesehene Gesetzesänderung, insbesondere durch die vorgesehene Neuregelung zu einer „frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“ (§ 25 Abs. 3 VwVfG-E) Rechnung getragen wird.

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht lediglich eine Verpflichtung der zuständigen (Planfeststellungs-)Behörde vor, beim Vorhabenträger auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung „hinzuwirken“. Ob ein Vorhabenträger einem solchen Hinweis nachkommt oder nicht, hat indes keine weiteren Konsequenzen im Verfahren. Auch die Ausgestaltung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird in das Ermessen des Vorhabenträgers gestellt.

Dieser Ansatz ist nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände nicht akzeptabel. Die Bundesvereinigung hat daher in ihrer Stellungnahme gegenüber dem BMI eingefordert, dass — in Anlehnung an die Regelungen des Baugesetzbuchs — gerade für Großvorhaben in Planfeststellungsverfahren eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verbindlich vorgeschrieben werden muss. Eine entsprechende Regelung sollte dann auch im VwVfG im Abschnitt II „Planfeststellungsverfahren“ erfolgen, damit deutlich wird, dass es sich bei der Vorerörterung um einen Verfahrensbestandteil handelt.

Weitere Anmerkungen zum Gesetzentwurf beziehen sich unter anderem auf die „Beteiligung der von einem Vorhaben betroffenen“ (§ 73 Abs. 4 VwVfG-E), auf die „Änderungen bei den Fristenregelungen“ (§ 73 Abs. 6 S. 7 VwVfG-E) sowie auf die auch für Gebietskörperschaften relevante „Zwei-Wochen-Frist für Stellungnahmen“ (§ 73 Abs. 8 VwVfG-E).

Weitere Einzelheiten können der Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom 02.02.2012 (nebst Gesetzentwurf) entnommen werden. Diese kann bei Bedarf bei der Hauptgeschäftsstelle des DStGB, Bonner Büro, August-Bebel-Allee 6, 53175 Bonn, Telefon 0228 / 95 96 2-11, E-Mail: claudia.wissen@dstgb.de angefordert werden (Az.: III/2 621-00 Bernd Düsterdiek, 08.02.2012).

Az.: I/1 011-22-1

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