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StGB NRW-Mitteilung 367/2002 vom 05.07.2002
Gesetzesänderung wegen Kampfhunden
Am 29. April 2002 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vom 23. April 2002 verkündet worden (BGBl. I S. 1406). In diesem Zusammenhang wurde den für die Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes zuständigen Behörden ein unbeschränktes Auskunftsrecht eingeräumt. Damit ist am 30. April 2002 ein weiterer Mosaikstein der bundesrechtlichen Maßnahmen zur verbesserten Bekämpfung gefährlicher Hunde in Kraft getreten.
Im September 2000 hatte der Bundesrat eine Entschließung zum Schutz vor Kampfhunden verabschiedet. Der darin enthaltenen Forderung nach einem unbeschränkten Auskunftsrecht der örtlichen Ordnungsbehörde vor Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wurde nunmehr durch die Änderung des BZRG entsprochen. Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG darf diesen Behörden jetzt auch von Eintragungen, die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken Kenntnis gegeben werden. Bislang konnten die Behörden bei ihrer Zuverlässigkeitsprüfung nur auf die im Führungszeugnis enthaltenen Informationen zurückgreifen. Durch diese Gesetzesänderung können sich die Behörden ein besseres Bild von der Zuverlässigkeit des Hundeshalters machen und dadurch effektiver gegen die von Kampfhunden ausgehenden Gefahren vorgehen.
Der Bundesrat hatte sich weiterhin dafür ausgesprochen, dass bei der Zuverlässigkeitsprüfung auch bereits getilgte Eintragungen zu Straftaten und Verurteilungen berücksichtigt werden dürfen. Mit dieser Forderung konnte er sich jedoch nicht durchsetzen.
Quelle: DStGB-Aktuell 2202 vom 31.05.2002
Az.: I/2 100-00/2