Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 57/2006 vom 01.12.2005

Gesetzesänderungen in der Arbeitsmarktpolitik

Das Bundeskabinett hat Ende November 2005 einen Gesetzentwurf mit ersten Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und anderer Gesetze gebilligt. Mit dem Gesetzentwurf werden insbesondere Vorhaben aus dem Bereich Arbeitsmarkt umgesetzt, die bereits zum 1. Januar 2006 in Kraft treten sollen. Folgende Arbeitsmarktpolitische Instrumente, die bis Ende des Jahres 2005 befristet waren, werden um zwei Jahre bis Ende 2007 verlängert:
• Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer: Arbeitslose über 50 Jahre erhalten bei Aufnahme einer sozialvesicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem niedrigeren Nettogehalt als zuvor den Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Nettoentgelt durch einen Zuschuss zur Hälfte ausgeglichen. Zusätzlich stockt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Rentenversicherung auf. Die Dauer der Förderung richtet sich nach dem Restanspruch auf Arbeitslosengeld.
• Arbeitgeber, die einen über 55jährigen Arbeitnehmer einstellen, müssen für diesen auch in Zukunft keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.
• Die Agentur für Arbeit kann auch in Zukunft Träger mit Eingliederungsmaßnahmen für Arbeitslose beauftragen. Künftig ist lediglich das Ziel, nämlich die Eingliederung der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt, vorgegeben.
• Die Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen, wird verlängert. Die Förderung der sogenannten Ich-AG wird um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Diese Zeit soll genutzt werden, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Existenzgründungsförderung aus Arbeitslosigkeit zu verbessern und zu vereinheitlichen.


Die berufliche Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer wird um ein Jahr bis Ende des Jahres 2006 verlängert. Damit bleibt mehr Zeit für die Evaluierung der Instrumente. Die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, besteht künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Künftig wird bei Verstößen gegen die Meldepflicht nicht mehr die Höhe des Arbeitslosengeldes gekürzt, sondern eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Die frühzeitige Meldepflicht wird auf Personen beschränkt, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet.

Die Bundesagentur für Arbeit muss künftig nicht mehr in jedem Arbeitsagentur-Bezirk eine Personal-Service-Agentur einrichten. Damit kann die Förderung auf erfolgreiche Personal-Service-Agenturen konzentriert werden. Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit dem 1. Januar 2004 im vollen Umfang als Arbeitszeit gelten, wird bis 31. Dezember 2006 verlängert. Damit wird den Beteiligten mehr Zeit eingeräumt, sich auf das neue Recht einzustellen und die notwendigen Umstellungen vorzunehmen.

Az.: III 841

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