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StGB NRW-Mitteilung 115/2003 vom 22.01.2003
Gesetzesänderungen nach der PISA-Studie
Nach Mitteilung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder hat die Landesregierung dem Vorschlag der Ministerin Ute Schäfer zugestimmt, aus den Ergebnissen der PISA-Studie auch rechtliche Konsequenzen zu ziehen und diese in einem Schulrechtsänderungsgesetz 2003 zusammenzufassen. Mit diesem Gesetz ist u.a. beabsichtigt, die in dem Rahmenkonzept „Bildung und Erziehung stärken“ vom März 2002 enthaltenen Vorschläge zur Schulreform – soweit erforderlich – rechtlich umzusetzen. Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz sollen zahlreiche Gesetze und Verordnungen geändert und damit die rechtlichen Voraussetzungen für Reformvorhaben geschaffen werden. In Kraft treten sollen die meisten Änderungen bereits zum Beginn des Schuljahres 2003/2004.
Nach Mitteilung des Ministeriums handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen:
- Die Kommunen sollen alle in ihrem Gebiet wohnenden Eltern nach Vollendung des vierten Lebensjahres ihrer Kinder zu einem Informationsgespräch einladen, bei dem Kindergarten und Schule gemeinsam zu vorschulischen Fördermöglichkeiten und zur Einschulung in die Grundschule beraten.
- Die Anmeldung zur Grundschule soll zwischen dem 15. September und 15. Oktober des Vorjahres erfolgen, um den Eltern bei Bedarf eine Empfehlung für die vorschulische Förderung geben zu können.
- Bereits bei der Anmeldung zur Grundschule sollen Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen von der Grundschule verpflichtet werden können, an vorschulischen Sprachförderkursen teilzunehmen – sofern diese vor Ort angeboten werden.
- Durch eine flexible, über ein Jahr bis drei Jahre dauernde Schuleingangsphase sollen – mit Beginn des Schuljahres 2004/2005 – die Möglichkeiten der Grundschule verbessert werden, die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Leistungsstand zu fördern. Die Schulkindergärten werden zum 1. August 2004 aufgelöst, das Personal in die Grundschulen integriert.
- Mit den Zeugnissen soll es für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist oder die nicht versetzt worden sind, sowie deren Eltern individuelle Lern- und Förderempfehlungen geben.
- Schulformwechsel können grundsätzlich nur zum Schuljahresende erfolgen. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler sollen bei einem Schulformwechsel zunächst am Unterricht der nächst höheren Klasse der aufnehmenden Schule teilnehmen können. Auf diese Weise soll nach spätestens zwölf Wochen festgestellt werden, ob sich eine Wiederholung vermeiden läßt.
- Die Jugendämter können ihre Verpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote an Grundschulen erfüllen.
- Schüler und Lehrer werden verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Die geplanten Lernstandserhebungen und schul- und schulformübergreifende Vergleiche können nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn die Zielgruppe vollständig erfaßt wird. Die Teilnahme wird deswegen nicht freigestellt.
- Die Naturwissenschaften sollen dadurch gestärkt werden, daß die Fächer Biologie, Chemie und Physik in den ersten beiden Klassen der weiterführenden Schulen zu einem integrierten Lernbereich Naturwissenschaften zusammengeführt werden. Schulen mit ausgewiesenem Konzept sollen diesen Lernbereich in den daran anschließenden Klassen 7 und 8 fortführen können.
- Schulleiterinnen und Schulleiter werden verpflichtet, auf die Fortbildung der Lehrkräfte hinzuwirken.
- In „Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen" sollen sich Lehrer, Schüler und Eltern auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in Erziehungsfragen festlegen.
- Die Schulen können auch Eltern volljähriger Kinder in wichtigen schulischen Angelegenheiten informieren - beispielsweise über das Nichtbestehen einer Abschlußprüfung, die Androhung einer Entlassung von der Schule oder den vorübergehenden Ausschluß vom Unterricht über eine Woche hinaus.
- Schülerinnen und Schüler, die weder am Religionsunterricht noch an der Islamischen Unterweisung teilnehmen, sollen verpflichtet werden, am Unterricht im Fach Praktische Philosophie (in der gymnasialen Oberstufe: Philosophie) teilzunehmen - sofern es an der Schule angeboten werden kann.
Der Referentenentwurf des Schulrechtsänderungsgesetzes kann unter www.bildungsportal.nrw.de abgerufen werden.
Die Geschäftsstelle wird über die aktuelle Entwicklung berichten.
Az.: IV/2 200-3/2