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StGB NRW-Mitteilung 283/2018 vom 16.05.2018
Gesetzesentwurf mit Kriterien für Flüchtlings-Familiennachzug
Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf mit Kriterien für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter gebilligt. Danach soll grundsätzlich nur die sogenannte Kernfamilie nachzugsberechtigt sein. Sonstige Familienangehörige, einschließlich Geschwister, lediglich in Ausnahmefällen. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gibt es nicht. Die Auswahl der 1000 Familiennachzügler soll sich zuerst an humanitären Aspekten orientieren. Daneben sollen auch Integrationsaspekte eine Rolle spielen — insbesondere die Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum sowie besondere Fortschritte beim Spracherwerb.
Der Nachzug zu Personen, die schwerwiegende Straftaten begangen haben oder bei denen es sich um terroristische Gefährder handelt, soll grundsätzlich versagt werden können. Zudem soll eine statistische Erfassung des Familiennachzugs, insbesondere der Minderjährigen, im Ausländerzentralregister erfolgen. Der Gesetzentwurf wird nunmehr von Bundestag und Bundesrat beraten.
Aus kommunaler Sicht sind die Zielrichtung und vorgesehenen Maßnahmen des Gesetzesentwurfs angesichts der begrenzten Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie Planungssicherheit der Kommunen richtige Schritte. Im Hinblick auf die Kriterien sollte die Gewährung des Familiennachzugs beim Ehegattennachzug sowie beim Nachzug minderjähriger Kinder zu subsidiär Schutzberechtigten zwingend von dem Vorhandensein von Unterkunft und Einkommen abhängig gemacht werden.
Mit dem im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) werden die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten konkretisiert. Das Gesetz knüpft an die Änderung des Aufenthaltsrechts vom 8. März 2018, BGBl. I 342 an, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31. Juli 2018 weiter ausgesetzt und ab dem 1. August 2018 aus humanitären Gründen auf 1000 Personen im Monat begrenzt wurde.
Ziel der Neuregelungen ist es, die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Zivilgesellschaft zu wahren und die vorhandenen Kapazitäten trotz des Rückgangs der Asylbewerberzahlen im Vergleich zu 2015/2016 nicht zu überfordern.
Das Gesetz sieht im Einzelnen folgende Neuregelungen vor: Der Kreis der Nachzugsberechtigten soll grundsätzlich beschränkt werden auf die sogenannte Kernfamilie, das heißt Ehepartner, Eltern minderjähriger Kinder und minderjährige, unverheiratete Flüchtlinge. Sonstige Familienangehörige, einschließlich Geschwister, fallen nach dem Gesetzesentwurf nicht unter den Anwendungsbereich der Neuregelung.
Die Auswahl der 1000 Nachzügler der subsidiär Schutzberechtigten pro Monat muss sich zuerst an humanitären Aspekten orientieren. Neben der Herstellung und Wahrung der familiären Gemeinschaft müssen daher humanitäre Gründe vorliegen, um den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zu eröffnen. Humanitäre Gründe können dabei sowohl bei dem bereits im Bundesgebiet befindlichen Schutzberechtigten als auch bei dem noch im Ausland befindlichen Angehörigen der Kernfamilie vorliegen. Relevant ist etwa das Bestehen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben, die Unterbringungs- und Betreuungssituation, Krankheit oder gesundheitliche Einschränkungen. Zudem spielen die Unzumutbarkeit der Familienzusammenführung in einem Drittstaat, die Dauer der Trennung und die Frage, ob diese bewusst herbeigeführt wurde, eine Rolle.
Dabei sind bei Vorliegen humanitärer Gründe bei der Bestimmung der Familienangehörigen, denen der Familiennachzug im Rahmen des monatlichen Kontingents gewährt wird, auch Integrationsaspekte sowohl beim nachziehenden Familienangehörigen als auch beim subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob die eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum auch für den nachziehenden Familienangehörigen gewährleistet werden kann und auch, ob besondere Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht werden. Angehörige, die in Deutschland bereits gut integriert sind, können ihre Chancen ebenso verbessern wie Familienmitglieder im Ausland mit Deutschkenntnissen.
Im Gesetzentwurf werden darüber hinaus konkrete Regelausschlussgründe für diesen Familiennachzug festgelegt. Geflüchtete mit eingeschränktem Schutzstatus, die nicht im Herkunftsland geheiratet haben, sollen ausgenommen bleiben. Darüber hinaus wird ein allgemeiner Versagungstatbestand für den Familiennachzug zu terroristischen Gefährdern eingeführt.
Weiterhin sollen durch die Einführung eines weiteren Qualifikationstatbestandes zum Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern Anreize reduziert werden, die dazu führen können, dass Minderjährige von ihren Eltern auf die gefährliche unbegleitete Reise vorgeschickt werden.
Der Gesetzentwurf schafft zudem Voraussetzungen für die statistische Erfassung des Familiennachzugs zu Ausländern mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis, um künftig über eine bessere statistische Grundlage für die Steuerung zu verfügen. Der Gesetzentwurf wird im Folgenden von Bundestag und Bundesrat beraten.
Anmerkung
Aus Sicht des DStGB ist es zu begrüßen, dass sich das Kabinett auf einen Gesetzentwurf einigen konnte, der die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ab dem 1. August konkretisiert. Die Zielrichtung und dort vorgesehenen Maßnahmen stellen dabei richtige Schritte dar, um eine bessere Steuerung und Planbarkeit der Zuwanderung in den Kommunen zu erreichen. Die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Kommunen bleibt weiterhin begrenzt. Damit steht und fällt nicht nur eine erfolgreiche Integration derjenigen Menschen mit Bleibeperspektive, sondern auch die dauerhafte Akzeptanz der Bevölkerung für den Integrationsprozess vor Ort.
Es ist insofern positiv zu beurteilen, dass für den Familiennachzug neben humanitären Gesichtspunkten auch Integrationsaspekte †’ darunter auch die Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum †’ eine Rolle spielen sollen. Auch die statistische Erfassung des Familiennachzugs, insbesondere der Minderjährigen, im Ausländerzentralregister, ist als Grundlage für eine bessere Abstimmung und Planung mit den Kommunen zwingend notwendig.
Wünschenswert und notwendig ist es jedoch, den Nachzug der subsidiär schutzberechtigten Familiennachzügler beim Ehegattennachzug sowie beim Nachzug minderjähriger Kinder zwingend von dem Vorhandensein von ausreichendem Wohnraum und Einkommen abhängig zu machen. In Ländern, wie Schweden, Österreich oder Finnland sind das bereits heute zwingende Kriterien. Auch Plätze im Kindergarten und in der Schule müssen eine Rolle spielen.
Zwingend notwendig für die Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug ist darüber hinaus eine enge und frühzeitige Abstimmung mit den kommunalen Ausländerbehörden, Sozial- und Jugendämtern und Meldebehörden sowie der dafür erforderliche Zugang zu allen notwendigen Informationen und Daten über die Familiennachzügler. Hier sieht der DStGB noch Nachbesserungsbedarf.
Für eine abschließende Bewertung bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ergeben werden (Quelle: DStGB Aktuell 1918 vom 11.05.2018)
Az.: 16.1.1-010