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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 615/2020 vom 21.09.2020
Finanzielle Entlastung der Kommunen in der Corona-Krise
Am 18.09.2020 hat der Bundesrat mit den erforderlichen Mehrheiten das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder in der Corona-Krise abgeschlossen. Der Deutsche Bundestag hatte am Vorabend bereits ebenso beschlossen.
Damit werden die Gemeinden vom Bund und den Ländern einmalig in diesem Jahr insgesamt 11,8 Milliarden Euro kompensierende Finanzmittel für Corona-bedingt wegfallende Gewerbesteuereinnahmen erhalten. Der Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft wird dauerhaft auf 74 Prozent erhöht. Weitere Kompensationsmittel erhalten die ostdeutschen Bundesländer. Der von den Ländern im Beitrittsgebiet zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird auf Kosten des Bundes von 60 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Der Städte- und Gemeindebund begrüßt ausdrücklich diese Maßnahmen des Bundes zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit in der Corona-Krise. Insbesondere nach der zusätzlichen Steuerschätzung in der vergangenen Woche machen wir allerdings deutlich, dass die Städte und Gemeinden auch in den Jahren 2021 und 2022 zur Sicherung ihrer Handlungs- und Investitionsfähigkeit staatliche Hilfen benötigen werden, die Erholung der schwer angeschlagenen kommunalen Finanzsituation wird länger brauchen, als noch im Frühjahr 2020 angenommen.
Die beschlossenen Änderungen (BRDrs. 541/20) gegenüber dem Gesetzentwurf (BTDrs. 19/20598) beinhalten:
Artikel 1 § 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „bis spätestens zum 31. Dezember 2020“ eingefügt.
Anmerkung: Damit wird gesetzlich geregelt, dass die Kompensationsmittel noch in diesem Jahr in den kommunalen Kassen ankommen müssen, was der DStGB ausdrücklich gefordert hatte.
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020.“
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbesteuermindereinnahmen“ durch das Wort „Gewerbesteuereinnahmen“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen.“
Anmerkung: Mit diesen Änderungen werden die Berichtspflichten der Länder über die Weitergabe der Kompensationsmittel gegenüber dem Bund konkretisiert. Und es wird gesetzlich geregelt, dass diese Mittel an die Gemeinden keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen dürfen.
Die beschlossenen gesetzlichen Regelungen werden nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet und sollen am Tag darauf in Kraft treten.
Az.: 41.0.1-006/008 mu