Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 364/1998 vom 05.07.1998
Gesetzlicher Klärschlamm-Haftungsfonds
Am 01. Januar 1999 wird die Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (KlärEV) in Kraft treten, die zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt 1998 Teil I S. 1048 ff. veröffentlicht worden ist. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zum 01.01.1999 wird ein gesetzlicher "Klärschlamm-Entschädigungsfonds" geschaffen, aus dem Entschädigungen in Schadensfällen im Zusammenhang mit der landbaulichen Verwertung von Klärschlamm (vgl. § 9 Abs.1 Satz 2 Düngemittel-Gesetz) entstanden sind. Der Beitrag für den gesetzlichen Klärschlamm-Entschädigungsfonds beträgt nach § 4 der Verordnung 20,-- DM pro Tonne Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Das Gleiche gilt auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundarrohrstoffdüngern i.S. der Düngemittel-Verordnung abgegeben werden. Die Beitragszahlungen sollen jährlich erhoben werden (§ 5 Abs. 1 KlärEV). Die Beitragspflicht ruht, sobald die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 125 Mio. DM erreicht hat (§ 6 Abs.1 KlärEV). Die Beitragspflicht lebt wieder auf, wenn die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 100 Mio. DM unterschritten hat (§ 6 Abs.2 KlärEV). Weiterhin ist eine Nachschußpflicht für den Fall geregelt, daß die Fondsmittel erschöpft sind. Die Nachschußpflicht ist allerdings insgesamt auf den Betrag von 250 Mio. DM beschränkt (§ 7 KlärEV).
Der gesetzliche Klärschlammfonds soll von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) verwaltet werden (§ 1 Abs. 2 KlärEV). Anträge auf Entschädigung sind schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen (§ 9 KlärEV). Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 11,25 DM pro Schadensfall selbst zu tragen (§ 10 KlärEV). Der Entschädigungshöchstbetrag für durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden beträgt pro Schadensfall insgesamt 5 Mio. DM (§ 11 KlärEV).
Weiterhin ist in § 2 der KlärEV die Einrichtung eines Beirates vorgesehen, der die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Erfüllung der Aufgaben des Klärschlamm-Entschädigungsfonds berät. Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern, wobei auch zwei Vertreter der kommunalen Klärschlammabgeber vertreten sind (§ 2 Abs. 3 KlärEV).
Im Zusammenhang mit der Einrichtung des gesetzlichen Klärschlamm-Entschädigungsfonds zum 01.01.1999 ist bislang noch ungeklärt, welche Rechtsfolgen sich für den bestehenden "freiwilligen Klärschlamm-Entschädigungsfonds" ergeben. Die Geschäftsstelle wird hierüber ergänzend berichten, sobald hierzu klare Aussagen vorliegen.
Az.: 24-091-5 qu./g