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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 84/2000 vom 05.02.2000
Gesetzlicher Klärschlammfonds
Zum 1.1.1999 ist die Verordnung über den (gesetzlichen) Klärschlamm-Entschädigungs-fonds (KlärEV) in Kraft getreten (BGBl. 1998, S. 1048). Die KlärEV beruht auf § 9 Abs. 3 des Düngemittelgesetzes. Nach § 9 Abs. 1 Düngemittelgesetz wird ein Entschädigungsfonds eingerichtet. Der Entschädigungsfonds hat die durch die landbauliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen. Gemäß § 9 Abs. 2 Düngemittelgesetz sind die Beiträge zu diesem gesetzlichen Klärschlammfonds von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgeben. Nach § 1 Abs. 2 KlärEV verwaltet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen.
Die BLE hat nunmehr zum Jahresende 1999 die Beitragsbescheide zum gesetzlichen Klärschlammfonds an die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen versandt. Bis März 2000 müssen die Betreiber nunmehr Angaben über die Ausbringungsmenge im Jahr 1999 machen und selbst den entsprechenden Beitrag errechnen und in diesem Bescheid mitteilen. Diese "Eigenveranlagung" gilt als formeller Beitragsbescheid, sofern der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Gegen diesen Beitragsbescheid in Form der "Eigenveranlagung" kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Sofern der Beitrag unzutreffend angegeben oder bis Ende März 2000 nicht vorgelegt worden ist, wird die BLE aufgrund eigener Ermittlungen oder Schätzungen die Beitragsschuld errechnen und einen entsprechenden Bescheid erteilen. Der Beitrag selbst ist bis zum 30. April 2000 an die BLE zu zahlen. Der Geschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebundes weist darauf hin, daß sich diese Formalitäten im Hinblick auf die Beitragszahlung aus § 5 KlärEV ergeben. Kritisch wird in diesem Zusammenhang die der Mitteilung über die eigene Veranlagung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung gesehen. Diese legt fest, daß binnen 1 Monats ab Bekanntmachung Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden kann. Da nach § 5 Abs. 3 der Verordnung die Beitragsmitteilung nur dann als Beitragsbescheid gilt, wenn der Beitragsbetrag zutreffend angegeben worden ist, folglich also eine Prüfung der Beitragsmitteilung erfolgen muß, bevor aus der Mitteilung ein Bescheid werden kann, kann der Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht konkret festgelegt werden. Die Geschäftsstelle des DStGB wird sich daher an die BLE mit der Bitte um Klärung dieser Rechtsfrage wenden.
Weiterhin weist die Geschäftsstelle des DStGB darauf hin, daß zwischenzeitlich gegen den gesetzlichen Klärschlammfonds Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Das Einlegen der Verfassungsbeschwerde habe aber keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Eigenveranlagung bis März 2000 bzw. zur Beitragszahlung bis 30. April 2000. Auch eine Entscheidung des Gerichtes berührt bis dahin bestandskräftig gewordene Bescheide nicht. Dies ergebe sich aus § 95 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichts habe nur dann Auswirkungen auf jetzt ergangene Bescheide, wenn diese nicht bestandskräftig geworden seien. Hierzu müßten die betroffenen Betreiber entsprechend der Widerspruchsfrist zunächst Widerspruch und unter Umständen daran anschließend Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Das Einlegen des Widerspruchs bzw. der Klage könnte dann mit dem Antrag verbunden werden, eine Entscheidung des Verfassungsgerichts abzuwarten. Der DStGB wird über den weiteren Fortgang berichten.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß der freiwillige Klärschlamm-Entschädigungsfonds nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht abgewickelt wird. Denn weil der gesetzliche Klärschlamm-Entschädigungs-Fonds erst zum 1.1.1999 ins Leben gerufen worden ist, werden die Geldmittel aus dem freiwilligen Klärschlamm-Entschädigungsfonds
für die Begleichung etwaiger Schadensfälle benötigt, die bis zum 31.12.1998 eingetreten sind.
Az.: II/2 24-091-5