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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 84/2006 vom 12.01.2006
Gespräch mit dem BMF zum steuerlichen Querverbund
Angesichts der aktuellen Diskussion zum steuerlichen Querverbund hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund ein Gespräch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) geführt, um auf die besondere Bedeutung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten des steuerlichen Querverbundes für die Finanzierung dauerverlustbehafteter kommunaler Bereiche hinzuweisen.
In dem Gespräch wurde gegenüber dem BMF auf die Bedeutung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten des steuerlichen Querverbundes für die Finanzierung zentraler Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge hingewiesen. Es wurde deutlich gemacht, dass etwa kommunale Bibliotheken, Museen, Sportanlagen, Kindergärten, Theater sowie Alten- und Pflegeheime nicht gewinnbringend betrieben werden können. Nimmt man den Kommunen die Möglichkeit der Verlustverrechnungsmöglichkeiten dieser dauerdefizitären Bereiche mit den Gewinnen in anderen Bereichen, wird deren Finanzierung in Frage gestellt. Deshalb wurde hervorgehoben, dass die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung nicht auf kommunale Dauerverlustbetriebe angewendet werden dürfen. Außerdem wurde betont, dass gerade bei kommunalen Dauerverlustbetrieben keine steuerliche Gleichbehandlung der Kommunen und Privater zweckmäßig erscheint, da diese Leistungen auf Grund fehlender Lukrativität nur von den Kommunen als Leistungen der Daseinsvorsorge angeboten werden.
Das BMF zeigte Verständnis für das kommunale Anliegen, die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung nicht auf kommunale Dauerverlustbetriebe anzuwenden. Gleichzeitig machten die Vertreter des Ministeriums aber auch deutlich, dass durch das Gebrauchmachen von Verlustverrechnungsmöglichkeiten Steuerausfälle bei Bund und Ländern eintreten. Außerdem wies das BMF auf die nach seiner Auffassung unklare Rechtslage in dieser Sache in §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) hin. Insbesondere sei unklar, ob kommunale Betriebe gewerblicher Art durch diese Vorschriften privaten Gesellschaften bei der Besteuerung gleichgestellt werden müssen und deshalb die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung Anwendung finden. Deshalb sei eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erforderlich.
Hintergrund für das Gespräch waren Beschlüsse des BFH vom 25.01.2005 und vom 27.04.2005, in denen das Gericht das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert hat. In dem Beschluss vom 25.01.2005 hat der BFH die Frage aufgeworfen, ob auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG, die die kommunalen Betriebe gewerblicher Art nicht zuletzt aus Gründen der Wettbewerbsneutralität auch ohne Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht besteuert, eine gesetzliche Akzeptanz dauerdefizitärer Betriebe gewerblicher Art zu sehen ist. Das BMF hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Entscheidung getroffen, ob es dem Verfahren beitritt.
Weiterer Anlass für das Gespräch war ein Gutachtenauftrag, den das BMF an die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft KPMG vergeben hat. In dem zu erstellenden Gutachten soll eine Bestandsaufnahme durchgeführt werden, welche Querverbundstrukturen in den Kommunen existieren und in welchem Ausmaß diese zur Finanzierung defizitärer Bereiche beitragen. Dabei soll dargestellt werden, in welcher Höhe die derzeitigen Verlustverrechnungsmöglichkeiten von der öffentlichen Hand im Rahmen des steuerlichen Querverbunds in Anspruch genommen werden. Weiterhin sollen in dem Gutachten Vorschläge dafür entwickelt werden, wie die Kommunen durch eigene Optimierungs- und Reorganisationsmaßnahmen den möglichen Wegfall der durch den Querverbund entstehenden Finanzierungsvorteile kompensieren können.
Wir werden uns weiterhin für den Erhalt des steuerlichen Querverbundes und der damit einhergehenden Finanzierungsvorteile für kommunale Dauerverlustbetriebe gewerblicher Art einsetzen. Wir werden dabei hervorheben, dass das Interesse der Kommunen an der Aufrechterhaltung des Querverbundes nicht in der Gewinnmaximierung, sondern in der Gewährleistung einer im öffentlichen Interesse bestehenden Daseinsvorsorge liegt. Deshalb dürfen die Grundsätze der Besteuerung privater Gesellschaften nicht auf kommunale Betriebe und ihre Gesellschafter (die Kommune) übertragen werden. Kommunale Betriebe gewerblicher Art sind strukturell nur auf Einnahme- und nicht auf Gewinnerzielung angelegt, werden jedoch aufgrund der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG der Besteuerung unterworfen. Es widerspricht der Intention des Gesetzgebers, wenn man trotzdem die für Private entwickelten Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung auf kommunale Betriebe gewerblicher Art anwendet.
Az.: IV/1 920-05