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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 846/2005 vom 11.11.2005
Gespräch mit NRW-Umweltminister Uhlenberg - Themenkreis Abwasser
Im Minister-Gespräch am 24.10.2005 wurden zum Thema Abwasserbeseitigung folgende Einzelthemen behandelt:
1. Änderung des Landeswassergesetzes
Seitens des StGB NRW wurde deutlich gemacht, dass eine Privatisierung der Abwasserbeseitigung durch eine Umsetzung des § 18 a Abs. 2 a WHG in Nordrhein-Westfalen abgelehnt wird. Seitens des Umweltministeriums NRW wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der angekündigten erneuten Änderung des Landeswassergesetzes NRW eine Umsetzung des § 18 a Abs. 2 a WHG, d.h. die Möglichkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte, vorgesehen wird. Es wurde deutlich, dass die kommunalen Spitzenverbände NRW diese Wegrichtung ablehnen, zumal sie in den Bundesländern Baden-Württemberg, Sachsen und Sachsen-Anhalt bislang zu keinem vorzeigbaren Ergebnis geführt haben. Das Bundesland Bayern hat seine Bestrebungen zur Umsetzung des § 18 a Abs. 2 a WHG komplett zurückgezogen und verfolgt die Umsetzung nicht mehr weiter. Es wurde vereinbart, kurzfristig eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die sich mit dem Thema auseinandersetzt.
Seitens des StGB NRW wurde zusätzlich deutlich gemacht, dass mit Blick auf den Gesichtspunkt der dauerhaften Entsorgungssicherheit dezentrale Formen der Abwasserbeseitigung (z.B. über private Bürgervereine) keine Zustimmung finden können. Es sei erforderlich, die Kommunal-Abwasserverordnung NRW daraufhin zu überprüfen, ob sie Regelungen enthalte, die über eine 1 : 1-Umsetzung der EU-Richtlinie für kommunales Abwasser hinausgehen. Soweit dieses der Fall sei, müsse eine Anpassung bzw. Änderung erfolgen. Im Übrigen wurde deutlich gemacht, dass es bei den bekannt gewordenen Überlegungen des Umweltministeriums zur Änderung des Runderlasses vom 14.5.1991 Allgemeine Güteanforderungen für Fließgewässer - AGA nicht darum gehen könne, über die Hintertür wieder die Standards zu verschärfen und eine Art vierte Reinigungsstufe einzuführen, was erneut dazu führe, dass die Kosten in der Abwasserbeseitigung nach oben getrieben würden und in der Folge hierzu die Abwassergebühren weiter ansteigen würden. Es gehe vielmehr um Standardabbau und darum, dass die Bürgerinnen und Bürger in den vergangenen 15 Jahren nicht zuletzt durch die Umsetzung der dritten Reinigungsstufe im Bereich der Kläranlagen, über die Abwassergebühren stetig in zunehmendem Maße finanziell belastet worden seien. Erst in den vergangenen fünf Jahren habe sich eine Verstetigung bei der Höhe der Abwassergebühr eingestellt. Dieses müsse so bleiben.
Abschließend forderte der StGB NRW ein, dass der Runderlass des Umweltministeriums NRW zu den Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren (Ministerialblatt NRW 2004, S. 583 ff.) dringend überprüft werden muss. Dieser Runderlass führe in der Verwaltungspraxis zwischenzeitlich zu seltsamen Stilblüten, die aus Kostengesichtspunkten keine Zustimmung finden könnten. Hierzu gehöre, dass z.B. von der Stadt Kleve Vorkehrungen zur Vorbehandlung von Niederschlagswasser vor der Einleitung in einen sog. Vorfluter (Fluss) eingefordert würden, obwohl das Niederschlagswasser aus dem Entwässerungsgebiet nur zu 10 % aus Straßenoberflächenwasser und zu 90 % aus Dachflächenwasser eines Wohngebietes bestehe. Diese kostentreibende Anwendung des Runderlasses müsse unverzüglich abgestellt werden bzw. der entsprechende Runderlass überarbeitet werden.
2. Initiativprogramm Ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW
Der StGB NRW machte deutlich, dass das aus Mitteln der Abwasserabgabe finanzierte Programm Ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW auch im Jahr 2006 fortgeführt werden muss. Insbesondere die Finanzierung von Kanalsanierungen und die Förderung von Kleinkläranlagen haben sich in der Vergangenheit hervorragend bewährt. Eine Förderung von Kleinkläranlagen sei auch deshalb unverzichtbar, wenn und soweit erreicht werden solle, dass die Landwirte zukünftig das häusliche Abwasser von der Gülle getrennt halten sollen, weil dann für das häusliche Abwasser Kleinkläranlagen gebaut werden müssten. Hierfür müsse eine finanzielle Förderung des Landes über das Initiativprogramm bereitgestellt werden.
Im Übrigen sei das Initiativprogramm um zwei neue Förderbausteine zu ergänzen:
1. Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen (§ 45 LBauO NRW)
müssen zukünftig mit Blick auf private Grundstückseigentümer bezuschusst werden. Dafür könne die Förderung von Dachbegrünungen und Regenwassernutzungsanlagen entfallen.
2. Herausnahme von Fremdwasser aus dem öffentlichen Kanalnetz
Gemeinden seien Zuschüsse zu gewähren, wenn sie Fremdwasser (z.B. Drainagewasser von privaten Grundstücken) aus dem öffentlichen Kanalnetz herausnehmen würden, um hierdurch Kanäle und Kläranlagen zu entlasten und dadurch eine geordnete Abwasserbeseitigung sicherzustellen.
Az.: II/2 10-00 qu/g