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StGB NRW-Mitteilung 470/1999 vom 20.07.1999
Gesundheitsministerkonferenz
Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder haben sich im Rahmen der 72. Gesundheitsministerkonferenz schwerpunktmäßig mit der Strukturreform 2000 im Gesundheitswesen befaßt, die hinsichtlich der Auswirkungen u. a. für den Krankenhausbereich von kommunalen Interesse ist. Gegen die Stimmen der Vertreter von Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Hessen und Berlin wurde hierzu ein Beschluß gefaßt, der eine tendenzielle Unterstützung dieser Strukturreform erkennen läßt.
In dem verabschiedeten Beschluß begrüßen die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesministerien die Absicht der Bundesregierung, eine umfassende Reform der gesetzlichen Krankenversicherung zu verwirklichen. Die Gesundheitsreform müsse so angelegt werden, daß sie den Krankenkassen und den Leistungsanbietern ein hohes Maß an Eigenverantwortung übertrage. Hinsichtlich des Übergangs zur monistischen Finanzierung wird in dem Beschluß festgestellt, daß die Länder sich ihrer Infrastrukturverantwortung nach wie vor stellen wollen. Daher werde das Ziel einer gemeinsamen Rahmenplanung mit den Kassen verfolgt. Unterhalb dieser Rahmenplanung sollen die Kassen die Möglichkeit haben, durch den Abschluß von Versorgungsverträgen die Strukturen im Krankenhaussektor zu beeinflussen. Der genaue Wortlaut der Beschlußfassung kann bei der Geschäftsstelle abgerufen werden.
Im übrigen hat sich die GMK u. a. mit der Weiterentwicklung von Gesundheitsförderung, Selbsthilfe, Krankheitsprävention und Rehabilitation, mit Zielen für eine einheitliche Qualitätsstrategie im Gesundheitswesen, mit Patientenrechten in Deutschland, mit Zielen für die Gesundheitspolitik sowie mit der Förderung der Organspende befaßt. Hinsichtlich der Weiterentwicklung von Gesundheitsförderung, Selbsthilfe, Krankheitsprävention und Rehabilitation hält die GMK eine Neuordnung der gesetzlichen Vorschriften zur Gesundheitsförderung, Selbsthilfe, Krankheitsprävention und Rehabilitation im Gesundheitswesen für dringend erforderlich, um Qualität und Wirtschaftlichkeit der gesundheitlichen Versorgung zu verbessern. Die hierfür notwendigen Regelungen betreffen vor allem die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung. Durch klare Vorschriften in den einschlägigen Rechtsbereichen einschließlich der Finanzierungsfragen sollen die notwendigen Verbesserungen ermöglicht werden. So sollen auf Landes- und auf kommunaler Ebene geeignete Strukturen geschaffen werden, in denen auf Grundlage der Gesundheitsberichterstattung verbindliche Abstimmungen über Bedarf, Ziele, Maßnahmen und Angebotsstrukturen möglich sind. In dem Beschluß wird ausdrücklich auf Landesgesundheitskonferenzen und kommunale Gesundheitskonferenzen als geeignete Formen hingewiesen.
Ferner sollten die sozialrechtlichen Vorschriften zur medizinischen Prävention neu bestimmt und mit den Vorschriften zur medizinischen Vorsorge zusammengefaßt werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit von Kranken- und Pflegeversicherung spricht sich die GMK dafür aus, eine Vorleistungsberechtigung der Pflegeversicherung zu Lasten der Krankenkassen oder eine Öffnung von Reha-Leistungen in der Pflegeversicherung zuzulassen.
Im Rahmen der Ziele für eine einheitliche Qualitätsstrategie im Gesundheitswesen nennt die GMK als Ziele u. a. die Stärkung der Patientenorientierung (Patienteninformationssysteme, Patientenbefragungen), die Entwicklung integrierter Versorgungskonzepte, die Einführung eines Qualitätsmanagements in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Erstellung jährlicher Qualitätsberichte durch alle Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Berücksichtigung von Qualitätskriterien bei Planung, Zulassung, Kündigung von Versorgungsverträgen sowie bei der Vergütung, die Prämierung von vorbildlichen Beispielen der Implementierung von Qualitätsmanagement auf Landes- und Bundesebene, die Einrichtung von Beratungseinrichtungen für Qualitätsentwicklung sowie die Verstärkung der Koordination bei der Umsetzung der Qualitätsziele auf Bundes- und Länderebene.
In der Präambel des Zielkatalogs wird klargestellt, daß der Weg, auf dem diese Ziele erreicht werden sollen, nicht präjudiziert werde und der Grad der Zielerreichung nicht unwesentlich von den Strukturen des Gesundheitswesens und von den zur Verfügung stehenden Mitteln abhänge.
Az.: III 501