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StGB NRW-Mitteilung 54/1998 vom 05.02.1998
Gesundheitsprüfungen bei Schülerbetriebspraktika
Bestimmte Vorgaben aus dem Runderlaß des Kultusministeriums vom 14.04.1994 (BASS 14/13 Nr. 1) zum Schülerbetriebspraktikum in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe sind mit erheblichen Kosten für die Schulträger verbunden. Namentlich geht es insbesondere um die unter Ziffer 6, 3. Spiegelstrich, geforderte Bescheinigung über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Antikörperbildung gegen Kinderkrankheiten bei Schülerbetriebspraktika in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kinderheimen. Nach Auskunft von Ärzten aus den Gesundheitsämtern kostet allein der Nachweis über die Antikörperbildung pro Patient über 600,-- DM. Diese Kosten werden von den Schulträgern getragen.
Die Geschäftsstelle hat aus diesem Grund das Ministerium für Schule und Weiterbildung um Überprüfung gebeten, inwieweit diese und andere ärztliche Untersuchungen bei Betriebspraktika überhaupt bzw. in diesem Umfang erforderlich sind.
Nunmehr liegt das Antwortschreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. Dezember 1997 vor, das nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben wird:
"Schülerbetriebspraktika haben in den Schulen in Nordrhein-Westfalen einen hohen Stellenwert. Fast jede Schülerin und jeder Schüler nimmt im Laufe seiner Schulzeit mindestens an einem Praktikum teil. Da pro Schuljahr in Nordrhein-Westfalen Praktika für etwa 150.000 bis 200.000 (genaue Zahlen werden nicht erhoben) Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden, bin ich daran interessiert, den Verwaltungs- und Kostenaufwand, den der Schulträger zu tragen hat, möglichst gering zu halten. Mit meinem Runderlaß vom 27.06.1997 habe ich bereits kleinere Vereinfachungen im Bereich der Zusammenarbeit mit den Ämtern für Arbeitsschutz umgesetzt. Der derzeit gültige Erlaß zum Schülerbetriebspraktikum ist als Anlage zu Ihrer Information beigefügt. Neu gefaßt wurde die Ziffer 6 "Sicherheit und Gesundheitsschutz". Dabei habe ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegt, daß die für den Schulbereich geltenden Vorschriften zum Gesundheitsschutz für das Schülerbetriebspraktikum im allgemeinen ausreichend sind und daß ein Zeugnis des Gesundheitsamtes lediglich erforderlich ist, wenn Schülerinnen und Schüler im Rahmen ihres Praktikums in Betrieben gem. § 17 Bundes-Seuchengesetz mit Lebensmitteln in Berührung kommen (s. Ziffer 6.3 des Erlasses).
Nun kann im Vorgriff auf eine Neuregelung von Tatbeständen des Bundes-Seuchengesetzes durch das Infektionsschutzgesetz bereits jetzt auf die aufwendigen Untersuchungen mit Stuhlproben und Tbc-Untersuchungen verzichtet werden. Statt dessen wird eine amtsärztliche Belehrung als ausreichend angesehen, die auch für Schülergruppen durchgeführt werden kann. Dies dürfte erheblich kostengünstiger als die bisher durchgeführte Untersuchung sein. Ich werde die Schulen durch einen kurzen Runderlaß im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Ausgabe Januar 1998, informieren. [...] Ich habe keine Einwände, wenn im Vorgriff auf den noch nicht veröffentlichten Runderlaß in der Praxis bereits im Sinne der neuen Regelung verfahren wird, sofern sich dieses Erfordernis in der kurzen verbleibenden Zeit bis zum Erscheinungsdatum ergibt."
Die Geschäftsstelle begrüßt sehr, daß mit dem nachstehend abgedruckten Änderungserlaß vom 09.12.1997 eine deutliche Verbesserung für die Kommunen erreicht werden kann:
"Schülerbetriebspraktikum in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe; Änderung - Gesundheitszeugnisse -
Runderlaß der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 9.12.1997
II B 4. 32-40/2 Nr. 242/97
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 14.4.1994 (BASS 14 - 13 Nr. 1)
Im Bezugserlaß werden in Nr. 6.3 nach dem 1. Satz folgende Sätze 2 und 3 angefügt; die bisherigen Sätze 2 und 3 entfallen:
"Im Vorgriff auf eine geplante Änderung des Bundesseuchengesetzes (BASS 2 - 4) hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht, daß bei Schülerbetriebspraktika im Lebensmittelgewerbe anstelle des bisher erforderlichen Gesundheitszeugnisses gemäß § 18 Bundesseuchengesetz ab sofort eine amtsärztliche Belehrung ausreichend ist. Die Belehrung sollte in Abstimmung mit den Gesundheitsämtern möglichst für Schülergruppen erfolgen.
Im Einvernehmen mit dem MAGS."
Dieser Runderlaß wird im GABl.NW I veröffentlicht.
Eine Veröffentlichung im Amtlichen Schulblatt ist nicht zugelassen."
Az.: IV/2 216-15