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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 45/2004 vom 09.12.2003
Gesundheitsreform und Praxisgebühr für Sozialhilfe-Empfänger
In den Mitteilungen vom Dezember 2003, Nr. 866, berichteten wir über die Gesundheitsreform. Im Hinblick auf die Praxisgebühren für Sozialhilfeempfänger hat sich eine Änderung ergeben.
Im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens fand noch eine verfassungsrechtliche Überprüfung dahingehend statt, ob bei der Selbstbeteiligung eine weitergehende Gleichstellung mit den GKV-Versicherten erfolgen kann. Die Prüfung hat nunmehr folgendes Ergebnis gebracht:
Für Sozialhilfeempfänger gelten dieselben Zuzahlungsregeln und dieselbe Belastungsobergrenze wie für alle anderen Versicherten auch. Um die soziale Balance sicherzustellen, werden die Befreiungs- und Überforderungsregelungen derart gestaltet, dass für alle Versicherten einschließlich der Sozialhilfeempfänger eine Belastungsobergrenze in Höhe von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen gilt. Bei schwerwiegender chronischer Erkrankung beträgt die Belastungsobergrenze 1 Prozent. Die Berechnungsgrundlage bei Sozialhilfeempfängern ist jedoch der Regelsatz des Haushaltsvorstands.
Az.: III/2 810-5