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StGB NRW-Mitteilung 6/1999 vom 05.01.1999
Gewährung von Beihilfen Änderung des Beihilfenrechts zum 1.1.1999
Das Ministerium für Inneres und Justiz weist darauf hin, daß nach dem derzeitigen Stand der parlamentarischen Beratungen zum 1.1.1999 im Beihilfenrecht des Landes voraussichtlich die folgende Bestimmung eingeführt wird:
§ 12a
Kostendämpfungspauschale
(1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:
Stufe Besoldungsgruppen Betrag
1 Besoldungsgruppe A 7 bis A 11 200,- DM
2 Besoldungsgruppe A 12 bis A 15,
B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1 400,- DM
3 Besoldungsgruppe A 16, B 2 und B 3,
C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3 600,- DM
4 Besoldungsgruppe B 4 bis B 7,
C 4, R 4 bis R 7 800,- DM
5 Höhere Besoldungsgruppen 1.000,- DM
Für Versorgungsempfänger, Witwen und Witwer sowie teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter sollen verminderte Beträge gelten.
Das Ministerium macht darauf aufmerksam, daß die Kostendämpfungspauschale bei ab 1.1.1999 eingereichten Beihilfeanträgen zur Anwendung gelangt, auch wenn darin Aufwendungen aus vorangegangenen Jahren geltend gemacht werden.
Außerdem ist damit zu rechnen, daß die Kostendämpfungspauschale für 1999 nur bei Aufwendungen anzurechnen ist, die nach dem 31.12.1998 entstanden sind.
Az.: I/2 047-00