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StGB NRW-Mitteilung 524/2019 vom 23.10.2019
Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung im AsylbLG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich zu der o.g. Thematik geäußert. Diese ist nachfolgend angeführt: „ Aus § 1a Absatz 1 Satz 2 AsylbLG folgt, dass im Falle einer Anspruchseinschränkung bis zur Ausreise oder Durchführung der Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt werden.
Darüber hinaus können gem. § 1a Absatz 1 Satz 3 AsylbLG auch andere Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden, soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Auch wenn § 3 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG nicht ausdrücklich die Begriffe „Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung“ enthält, so ergibt sich aus der Gesetzessystematik sowie historischen Gesetzesentwicklung, dass diese Bedarfe dennoch vom notwendigen Bedarf umfasst werden und somit im Einzelfall nach § 1a Absatz 1 Satz 3 AsylbLG gewährt werden können.
Gesetzessystematisch folgt dies insbesondere aus der Formulierung des § 3a Absatz 2 AsylbLG, aus dem hervorgeht, dass der Bedarf für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie Teil des notwendigen Bedarf ist („[…] der notwendige Bedarf mit Ausnahme der Bedarfe für […] Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie […]“), obgleich keine ausdrückliche Nennung in § 3 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG erfolgt.
Gesetzeshistorisch lässt sich das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung damit erklären, dass zumindest der Bedarf für Haushaltsenergie (Strom, Gas, Öl, ggf. auch Brennmaterial wie Kohle) als Teil der „Verbrauchsgüter des Haushalts“ angesehen wird, soweit dieser Bedarf der Beleuchtung, Essenszubereitung oder der Warmwassergewinnung dient (siehe BT-Drs. 12/4451 Seite 8). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgte Ausgliederung von Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung aus den Geldleistungssätzen für den notwendigen Bedarf nach § 3a Absatz 2 AsylbLG nicht eine Herausnahme dieser Bedarfe aus dem notwendigen Bedarf als solches darstellt.
Die Ausgliederung aus den Geldleistungssätzen bezweckt lediglich die Verhinderung einer etwaigen Doppelleistung insbesondere bei einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, in denen diese Bedarfe regelmäßig bereits durch Sachleistungen gedeckt werden. Die Bedarfe für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung sind indes weiterhin Teil des notwendigen Bedarfs. Letztlich ist anzumerken, dass durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes keine inhaltlichen Änderungen am aktuellen § 1a Abs. 1 AsylbLG vorgenommen wurden, und dieser dem § 1a Abs. 2 AsylbLG (alte Fassung) entspricht. Insofern dürften sich u. E. hieraus keine Änderungen für die Praxis ergeben.“
Az.: 16.1.3.6