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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 318/2007 vom 17.04.2007
Gewässer und Straßenseitengräben
Der StGB NRW hat mit Datum vom 28.3.2007 zum Referenten-Entwurf (Stand: 8.2.2007) zur Änderung des LWG NRW mit Blick auf die Einklassifizierung von Straßenseitengräben wie folgt Stellung genommen:
1. Zu § 1 Abs. 2 (sachlicher Geltungsbereich)
Die in § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfes zur Änderung des Landeswassergesetzes vorgesehene Regelung, dass Entwässerungsgräben im landwirtschaftlichen Bereich von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen des Landeswassergesetzes ausgenommen werden, bezieht sich ausdrücklich nur auf Entwässerungsgräben im landwirtschaftlichen Bereich. Zusätzlich müsste hier klar gestellt werden, dass auch Straßenseitengräben nicht von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen des Landeswassergesetzes erfasst werden.
Auch bei Straßenseitengräben ist die Anwendung des Wasserrechtes nicht erforderlich, weil jeder Straßenseitengraben in ein Gewässer mündet und für die dann erfolgende Einleitung in dieses Gewässer eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich ist. Deshalb muss in § 1 Abs. 2 des Landeswassergesetzes klar gestellt werden, dass auch Straßenseitengräben nicht den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes unterliegen.
2. Zu § 3 (Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen)
Die Neueinteilung der zurzeit bestehenden Gewässer 1. Ordnung und Gewässer 2. Ordnung in zukünftig Gewässer 1. Ordnung, Gewässer 2. Ordnung und sonstige Gewässer findet grundsätzlich unsere Zustimmung. Zurzeit werden 16 Gewässer zur neuen Gewässerkategorie Gewässer 2. Ordnung bestimmt. Wir weisen aber darauf hin, dass im Rahmen der Gespräche zur Verwaltungsstrukturreform eine Heraufsetzung der Kilometer-Länge (80 km) als Kriterium für die Zugehörigkeit in die neue Gewässerordnung verabredet worden ist.
Außerdem schlagen wir vor § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW künftig wie folgt abzufassen:
„Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammelten Niederschlagswasser sowie Straßenseitengräben sind nicht Gewässer“.
Diese Klarstellung ist erforderlich, weil die heutige Regelung des § 1 Abs. 2 LWG NRW (GV NRW 2005, S. 463ff.) dazu geführt hat , dass Straßenseitengräben in der Praxis regelmäßig zum Gewässer bestimmt wurden, wenn Niederschlagswasser mehrerer Grundstücke gezielt in sie entwässert wurde. Es ist deshalb unverzichtbar sowohl in § 1 Abs. 2 LWG NRW (siehe Ziffer I. 1 dieser Stellungnahme) als auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW unmissverständlich klar zustellen, dass Straßenseitengräben keine Gewässer sind. Wasserwirtschaftlich ist eine solche gesetzliche Regelung keinen Bedenken ausgesetzt, weil (wie bereits ausgeführt) die Einleitung des Wassers aus einem Straßenseitengraben in ein Gewässer erlaubnispflichtig ist. Im Übrigen hat die Praxis gezeigt, dass mit der heutigen Gesetzesregelung auch das paradoxe Ergebnis erzeugt wird, dass z.B. Straßenseitengräben von Straßenbaulastträgern, die neben dem Niederschlagswasser von der Straße auch Niederschlagswasser von anderen Grundstücken aufnehmen, zum Gewässer bestimmt werden mit der Folge, dass nicht der Straßenbaulastträger, sondern die Gemeinde nunmehr für den Straßenseitengräben als Gewässer zuständig sein soll. Ein solcher Wechsel in der Verantwortlichkeit ist nicht hinnehmbar und muss durch eine klare gesetzliche Regelung endgültig ausgeschlossen werden.
Az.: II/2 22-20-06 qu/ko