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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 41/2001 vom 05.01.2001
Gewässerunterhaltung und Abwassergebühr
In den Mitteilungen des NWStGB vom 05.08.2000 (Nr. 446) ist darauf hingewiesen worden, daß Gewässerunterhaltungskosten grundsätzlich nur auf der Grundlage des § 92 Landeswassergesetz NRW umgelegt werden können. Zwischenzeitlich ist von mehreren Mitgliedsstädten und -gemeinden erneut angefragt worden, ob nicht auch die Möglichkeit bestünde, Gewässerunterhaltungskosten zumindest anteilig über die Abwassergebühren abzurechnen, wenn angenommen wird, daß durch die Ableitung von Regenwasser in Gewässer oder von gereinigten Abwasser aus Kläranlagen in Gewässer Gewässerungshaltungskosten verursacht werden.
Die Geschäftsstelle weist hierzu darauf hin, daß die kommunalabgabenrechtliche Rechtsprechung diese Argumentation bislang nicht zu beurteilen hatte. Ob hiernach Gewässerunterhaltungskosten anteilig als betriebsbedingte Kosten der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung angesehen werden können, ist daher offen. Gleichwohl kann ein Prozeßrisiko nicht ausgeschlossen werden, zumal selbst bei einer anteiligen Abrechnung von Gewässerunterhaltungskosten über die Abwassergebühren ein schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis darüber zu führen ist, ob und inwieweit tatsächlich durch die Beseitigung von Schmutzwasser und Regenwasser Gewässerunterhaltungskosten verursacht werden (vgl. hierzu ablehnend: auch Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 7 Rdz. 7, wonach Verbandslasten in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb der Kanalisation stehen müssen, um sie über die Abwassergebühr zulässigerweise abwälzen zu können; an diesem Zusammenhang fehle es bei der von der Gemeinde anstelle der Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW zu zahlenden Umlage). Das OVG NRW hat mit Urteil vom 20.9.1983 2 A 1398/82 - , GemHH 1984, S. 15ff., S. 16 zur Abwälzung der Abwasserabgabe jedenfalls deutlich gemacht, daß es sich bei der Kleineinleiterabgabe nach § 8 Abwasserabgabengesetz nicht um eine Benutzungsgebühr handelt und daher gewissermaßen über die Spezialregelung in § 65 LWG NRW die Möglichkeit der Abrechnung über die Abwassergebühr als Benutzungsgebühr geschaffen wird. Insgesamt ist daher ein Prozeßrisiko nicht auszuschließen, wenn Gewässerunterhaltungskosten anteilig über die Abwassergebühren abgerechnet werden und keine komplette Umlage über eine spezielle Umlagesatzung nach § 92 LWG NRW erfolgt.
Az.: II/2 24-21 qu/g