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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 152/2003 vom 21.01.2003
Gewerbeabfall-Verordnung und Pflicht-Restmülltonne
Einige Mitgliedsstädte und –gemeinden haben die Geschäftstelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass Erzeuger bzw. Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die Behauptung aufstellen, sie müssten keine Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung benutzen, weil bei ihnen nur „Abfälle zur Verwertung“ anfallen würden. Diese Darstellung einiger Erzeuger bzw. Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfälle widerspricht dem Wortlaut und Regelungsgehalt des § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung. Im übrigen ergibt sich aus der Begründung zur Gewerbeabfall-Verordnung, dass diese Darstellung unzutreffend ist. Im einzelnen:
Kernstück der Gewerbeabfall-Verordnung ist die Maßgabe in § 7 Satz 4, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen einen Abfall-Behälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen näheren Festlegungen, mindestens aber einen Behälter zu nutzen haben (§ 7 Satz 4 GewAbfV). Hintergrund dieser Regelung ist die Erfüllung der Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG für „Abfälle zur Beseitigung“. Grundsätzlich ist zu beachten, dass § 7 Satz 4 GewAbfV von Erzeugern und Besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen spricht und nicht von Grundstückseigentümern. Hieraus folgt, dass eine sog. Pflicht-Restmülltonne nicht pro Grundstück, sondern pro Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auf dem jeweiligen Grund-stück in Benutzung zu nehmen ist. Befinden sich demnach auf einem Grundstück z.B. 3 Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (Supermarkt, Drogeriemarkt, Pizzeria), so hat jeder dieser Abfallbesitzer/-erzeuger von gewerblichen Siedlungs-abfällen eine Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 GewAbfV zu benutzen. In der Praxis bedeutet dieses, dass entweder jeder Abfallbesitzer/-erzeuger für sich allein jeweils eine Pflicht-Restmülltonne benutzt oder eine einzige, gemeinsame Pflicht-Restmülltonne für alle Abfallbesitzer/-erzeuger aufgestellt wird.
Weiterhin folgt aus der Verordnungs-Begründung, dass die Pflicht zur Benutzung einer Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 GewAbfV ohne Ausnahme besteht, weil nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden (Bundestags-Drucksache 14 9107, S. 18; 14/7328, S. 18 ). Hierzu gehören z.B. überfällige bzw. verdorbene Lebensmittel, Essensreste, Kaffeefilter, Zigarettenkippen, benutzte Damen-binden/Tampons, Küchenschwämme, Schwammtücher, Staubsaugerbeutel, Kehricht, defekte Kugelschreiber, benutzte Papiertaschentücher. Damit wird dem Pauschal-Einwand es fielen überhaupt keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung an, durch § 7 Satz 4 Gewerbeabfall-Verordnung die Grundlage entzogen.
§ 7 Satz 4 GewAbfV hat damit eine eigenständige Bedeutung gegenüber den Rege-lungen in § 7 Satz 1 bis 3 GewAbfV, wo lediglich die schon nach dem KrW-/AbfG bestehende Rechtslage wiedergegeben wird. § 7 Satz 4 GewAbfV ordnet mithin an, dass alle Abfallerzeuger/-besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen mindestens einen Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen haben. Ein Verstoß gegen die Maßgabe in § 7 Satz 4 GewAbfV stellt nach § 11 Nr. 9 GewAbfV sogar eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine anderweitige Auslegung der Regelungs-systematik in § 7 GewAbfV, etwa eine optionale, d.h. in das Belieben des gewerblichen Abfallerzeugers/-besitzern, gestellte Nutzung des Restabfallbehälters des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann folglich nicht Platz greifen, da der Verordnungs-geber sich dann die umfangreichen Regelungen in der Gewerbeabfall-Verordnung hätte gänzlich ersparen können. Ziel der Gewerbeabfall-Verordnung war es aber insbesondere, der Erfahrungspraxis Rechnung zu tragen, wonach auch bei gewerblichen Abfallbesitzern/-erzeugern - ähnlich wie in einem privaten Haushalt – bei einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten zur Abfallverwertung „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen (so ausdrücklich: Bundestags-Drucksache 14/9107, S. 18; 14/7328, S. 18; Rühl, Recht der Abfallwirtschaft 2002, S. 14ff., S. 17). Dabei wird in § 7 Satz 4 GewAbfV gleichwohl berücksichtigt, dass die anfallenden Mengen an Beseitigungsabfällen bei den gewerblichen Abfallerzeugern/-besitzern unterschiedlich seien können, was daraus folgt, dass mindestens ein Behälter in angemessenen Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Benutzung zu nehmen ist.
Auch die Arbeitshilfe des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 3. Januar 2003 (Az.: IV-1-754.70) zur Umsetzung der Gewerbeabfall-Verordnung stellt in der Anlage 1 (S. 25f.) ausdrücklich klar, dass alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen mindestens einen Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 7 Satz 4 GewAbfV zu nutzen haben.
Az.: II/2 31-02 qu/g