Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 217/2002 vom 05.04.2002

Gewerbeabfallverordnung

In den Mitteilungen des StGB NRW vom 05.12.2001 (Nr. 752, S. 391) hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß die von den Bundesländern – insbesondere NRW – und der SPD-Bundestagsfraktion angestrebte Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) nicht mehr weiter verfolgt wird. Hintergrund hierfür war, daß das Bundesumweltministerium eine Änderung des KrW-/AbfG abgelehnt und den Erlaß einer Gewerbeabfall-Verordnung favorisiert hatte.

Das Bundeskabinett hat am 7. November 2001 eine Gewerbeabfallverordnung beschlossen. Die Verordnung erhöht die Anforderungen an die Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen durch die Verpflichtung zu einer besseren Getrennthaltung und effektiveren Vorbehandlung. Ziel der Verordnung ist es insbesondere, eine schadlose und möglichst hochwertige stoffliche bzw. energetische Verwertung von Abfällen zur Verwertung zu erreichen und vor allem bei den Abfällen aus Industrie- und Gewerbebetrieben die dort festzustellenden Scheinverwertungen zu beenden. In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesumweltministerium zwischenzeitlich erkannt, daß in vielfacher Weise "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" miteinander vermischt werden, und diese Abfallgemische nicht einer Verwertung zugeführt, sondern größtenteils kostengünstig auf Abfalldeponien abgelagert werden.

Diese Alltagspraxis hat weitreichende Auswirkungen auf die kommunale Entsorgungsstruktur, weil insbesondere Müllverbrennungsanlagen nicht ausgelastet sind, so daß freie Kapazitäten in den Müllverbrennungsanlagen zum Teil unter Selbstkostenpreis angeboten werden müssen. Dieses benachteiligt nicht nur diejenigen Kommunen, die bereits vor Jahren moderne Abfallentsorgungsanlagen aufgebaut haben, sondern es führt auch dazu, daß in diesen Kommunen sich höhere Abfallgebühren einstellen, so daß die Bürger die Kosten einer Entsorgungsinfrastruktur tragen müssen, die für alle Abfallerzeuger und -besitzer (insbesondere auch für Industrie- und Gewerbebetriebe) in der Vergangenheit geschaffen worden sind.

Dieser (endlich erkannten) Fehlentwicklung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes soll jetzt mit der Gewerbeabfallverordnung entgegengewirkt werden. Um eine hochwertige Verwertung zu erreichen, schreibt die Verordnung die Getrennthaltung von einzelnen Abfallfraktionen wie Papier, Glas, Kunststoff und Metalle vor. Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche Siedlungsabfälle müssen künftig eine Verwertungsquote von mindestens 85 % nachweisen. Dadurch sollen Scheinverwertungen ausgeschlossen werden. Wesentlicher Kernpunkt aus Sicht der Städte und Gemeinden sowie Landkreise ist insbesondere, daß Industrie- und Gewerbebetriebe zukünftig durch die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet werden sollen, ein Restmüllgefäß der jeweiligen Stadt oder Gemeinde in Benutzung zu nehmen, damit Abfälle zur Verwertung nicht durch Störstoffe, insbesondere durch Abfälle zur Beseitigung beeinträchtigt werden. Die Abfallerzeuger/Abfallbesitzer, die nicht private Haushaltungen sind, d.h. insbesondere Industrie und Gewerbebetriebe, werden in § 7 der geplanten Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet, Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, d.h. der Stadt oder Gemeinde in angemessenem Umfang (mindestens einen Behälter) zu benutzen.

Der Bundestag hat der Gewerbeabfallverordnung am 14.12.2001 zugestimmt. Die Verordnung wird derzeit im Bundesrat behandelt. Nach einer Behandlung in den Unterausschüssen des Bundesrates soll sich das Bundesratsplenum abschließend am 22.03.2002 mit der Verordnung befassen und über die Verordnung abstimmen. Anschließend ist noch eine erneute Befassung des Bundeskabinetts und des Bundestags erforderlich, weil verschiedene Änderungen eingearbeitet worden sind. Mit der Verkündung der Gewerbeabfallverordnung ist Ende Mai oder Ende Juni 2002 zu rechnen, so daß die Verordnung am 01.12.2002 oder 01.01.2003 in Kraft treten könnte.

Aus Sicht der Geschäftsstelle ist der Erlaß der Gewerbeabfall-Verordnung im Hinblick auf eine Änderung des KrW-/AbfG nur der zweitbeste Weg, um die Scheinverwertungen endlich abzustellen und zu einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung zurückzukehren, die vor allem im Interesse einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung ein wahlloses Zusammenwerfen von "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" unterbindet. Zumindest kann mit der Gewerbeabfall-Verordnung befördert werden, daß "Abfälle zur Beseitigung" in die durch die Verordnung verpflichtend vorgegebene "Pflicht-Restmülltonne" der Städte und Gemeinden vor Ort eingeworfen werden und dadurch das verwertungsschädliche bzw. verwertungvernichtende Zusammenwerfen von "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" zukünftig ausgeschlossen wird. Hierdurch wird zugleich sichergestellt, daß "Abfälle zur Beseitigung" nicht mehr aus den Entsorgungseinrichtungen der Städte und Gemeinden vor Ort unter dem Deckmantel der "Scheinverwertung" ausgeschleust werden. Dieses setzt allerdings voraus, daß die Gewerbeabfall-Verordnung in dieser Richtung auch konsequent verabschiedet, verkündet und in Kraft gesetzt wird.

Az.: II/2 31-02-7

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