Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 249/2018 vom 11.04.2018

Gewerbesteuer bei Veräußerung von Anteilen an Mitunternehmerschaft

Am 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde gegen die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft als unbegründet zurückgewiesen. Zugrunde lag eine Gewerbesteuerrückzahlungsstreitigkeit zwischen der Beck’s Brauerei und der Stadt Bremen.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern begann die Gewerbesteuerpflicht nach früherer gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich erst mit Aufnahme der werbenden „aktiven“ Tätigkeit und endete mit deren Aufgabe. Aus diesem Grund unterlagen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern Gewinne aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bis zur Einführung des § 7 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.

Bei Kapitalgesellschaften unterlagen und unterliegen dagegen grundsätzlich sämtliche Gewinne der Gewerbesteuer. Allerdings ging die Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG davon aus, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften auch bei Kapitalgesellschaften, die ihre Anteile daran veräußern, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Durch die Einführung des § 7 Satz 2 GewStG hat der Gesetzgeber diese Rechtslage für Mitunternehmerschaften beendet und bei ihnen auch die Gewinne aus der Veräußerung ihres Betriebs, eines Teilbetriebs oder von Anteilen eines Gesellschafters weitgehend der Gewerbesteuer unterworfen. Die Einführung von § 7 Satz 2 GewStG sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die nach damaliger Rechtslage durch einkommen- und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entstand.

Laut Urteil des Ersten Senats (Az. 1 BvR 1236/11) verstößt die seit 2002 geltende Gewerbesteuerpflicht gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Leistungsfähigkeitsprinzip werde dadurch, dass eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grundsätzlich die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, nicht verletzt. Zwar bestehen laut BVerfG auch nach Einführung des § 7 Satz 2 GewStG weiterhin Lücken, wie z. B. beim Verkauf von Anteilen unmittelbar beteiligter natürlicher Personen.

Allerdings rechtfertige die Vermeidung von Missbräuchen und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht diese an den Rändern nicht ganz konturenscharfe Regelung. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 stehe im Einklang mit der Verfassung. Das vorangehende Urteil des Bundesfinanzhofs habe die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren prozessualen grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Aus Sicht der Städte und Gemeinden ist die Entscheidung des BVerfG zu begrüßen. Im konkreten Fall stand die Rückzahlung von Gewerbebesteuern in Höhe von rund 146 Mio. Euro im Raum.

Die Entscheidung, eine ausführliche Pressemitteilung des BVerfG, das Eingangsstatement des Vorsitzenden zur Urteilsverkündung in Sachen „Gewerbesteuer“ des Ersten Senates, Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, stehen StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des verbandlichen Internetangebots unter Rubrik Fachinfo und Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Mitgliederbereich > Steuern > Gewerbesteuer > Stellungnahmen / Rechtsprechung etc. zur Verfügung.

Az.: 41.6.2.1-002/002 mu

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