Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 379/2015 vom 22.06.2015

Gewerbesteuer-Zerlegung bei Wind- und Sonnenenergie

Am 21. Mai 2015 wurde in der ersten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/4902) im Deutschen Bundestag eine Reform der Gewerbesteuer-Zerlegungsregelung bei Wind- und Sonnenenergie behandelt (vgl. BT-Drs. 18/4902, S. 80-83).

Ziel ist es, im Rahmen der Energiewende die Standortgemeinden der Wind- und Sonnenenergieanlagen stärker als bisher am Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen. Kern der diskutierten Neuregelung ist, dass für die Zerlegung als Maßstab an die Stelle des Buchwertes des Sachanlagevermögens künftig die installierte Leistung im Sinne von § 5 Nummer 22 EEG 2014 tritt. Vor einem Inkrafttreten einer solchen Neuregelung wäre zuvor allerdings noch insgesamt das Gesetzgebungsverfahren in diesem Punkt zu durchlaufen.

In der Diskussion steht folgende Neuregelung des § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG: "2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie oder fast ausschließlich betreiben, zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 5 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist, in allen Betriebsstätten (§ 28) zu der installierten Leistung der einzelne Betriebsstätte steht."

Der DStGB und der StGB NRW hatten sich in der Vergangenheit für eine effektive Beteiligung der Gemeinden an der Wertschöpfung im Rahmen der Energiewende eingesetzt. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Standortgemeinden von Wind- oder Stromenergieanlagen aber kaum durch Gewerbesteuereinnahmen daran partizipieren.

Probleme beim Gewerbesteueraufkommen

Die geltende Regelung des § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG sieht für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (EE-Anlagen) betreiben, eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages zu 30 % nach Arbeitslöhnen und zu 70 % nach dem Buchwert des Sachanlagevermögens vor. Der aktuelle Zerlegungsschlüssel gewährleistet nicht, dass die Standortgemeinden angemessen an der Gewerbesteuer des Betreibers partizipieren.

Die anteilige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach Arbeitslöhnen (30 %) garantiert zwar zuverlässig, dass der Geschäftsleitungsgemeinde des Betreibers der vom Gesetzgeber beabsichtigte Anteil an der Gewerbesteuer verbleibt. Die darüber hinausgehende Zerlegung nach dem Buchwert des Sachanlagevermögens (70 %) verfehlt indes in vielen Fällen ihren Zweck einer angemessenen Beteiligung der Standortgemeinden. Da EE-Anlagen in der Anlaufphase aufgrund der hohen Abschreibungen und Finanzierungskosten in der Regel keine oder nur geringe Gewinne erzielen, erhalten Standortgemeinden in den ersten Jahren häufig kaum Gewerbesteuerzahlungen.

Noch schwerer wiegt die Tatsache, dass sich der Wert des Sachanlagevermögens der EE-Anlagen jährlich um die Abschreibungsbeträge reduziert und sich der Zerlegungsanteil der Standortgemeinde infolge dessen verringert. Bereits nach einem Zeitraum von 16 Jahren sind beispielsweise Windenergieanlagen vollständig abgeschrieben. Nach diesem Zeitraum endet im Ergebnis die Beteiligung der Standortgemeinde am Gewerbesteuermessbetrag des Betreibers. Das Gewerbesteueraufkommen fließt dann in der Regel vollständig der Geschäftsleitungsgemeinde des Betreibers oder einer anderen Betriebsstättengemeinde mit noch nicht abgeschriebenen Anlagen zu, obgleich der Standortgemeinde durch den Weiterbetrieb der Anlagen dauerhaft Belastungen verbleiben.

Ein weiteres Hindernis für eine angemessene Beteiligung der Standortgemeinden stellt das mit dem Jahressteuergesetz 2013 eingeführte Tatbestandsmerkmal der "Ausschließlichkeit" dar. Seither kommt der besondere Zerlegungsmaßstab nur noch zur Anwendung, wenn der Betrieb von Wind- oder solarer Strahlungsenergie alleinige Tätigkeit des Unternehmens ist. Sobald ein Unternehmer andere Tätigkeiten — ggf. nur in einem geringfügigen Umfang — ausübt, verlieren die Standortgemeinden ihren Anteil am Gewerbesteueraufkommen. Dem soll mit der Gesetzesänderung begegnet werden.

Verzicht auf Übergangsregelung

Die Neuregelung soll ab dem Erhebungszeitraum 2016 gelten. Die bisherige Übergangsregelung entfällt ab diesem Zeitraum ersatzlos. Infolge des Verzichts auf die bisher im Rahmen der zeitlichen Anwendungsvorschriften vorgesehene Differenzierung zwischen Alt- und Neuanlagen und der daraus resultierenden doppelten Verhältnisrechnung kann sich eine deutliche Steuervereinfachung ergeben.

Az.: IV/1 41.6.2.5-001

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