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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 734/2000 vom 20.12.2000
Gewerbesteuerpflicht für "neue Berufe"
Das Finanzgericht des Landes Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 31. August 2000 die Kriterien, unter denen bisher die Finanzämter Selbständige als Freiberufler und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig anerkennen, gelockert. Das Gericht ist damit von der strengen Auffassung des Bundesfinanzhofes abgewichen und hat das Vorliegen eines "ähnlichen Berufes" in § 18 Abs. 1 EStG an geringere Anforderungen geknüpft. Der Kläger ist seit 6 Jahren als Sachverständiger in umweltrelevanten Fragen selbständig tätig. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine ähnliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG nur gegeben, wenn sie in wesentlichen Punkten, vor allem in der Ausbildung und der ausgeübten Tätigkeit mit den in § 18 aufgeführten anderen Tätigkeiten verglichen werden kann. Die nicht in einer entsprechenden Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse können auch anhand praktischer Arbeit gewonnen werden. Diese müssen jedoch den Schluß zulassen, daß die theoretischen Kenntnisse in bezug auf Breite und Tiefe denen eines an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule Ausgebildeten entsprechen.
Hier setzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz an. Nach seiner Auffassung sei dies eine "unüberwindliche Hürde". Noch keinem Steuerpflichtigen sei es gelungen, durch praktische Arbeit den Nachweis zu erbringen, auf allen Kerngebieten der Betriebswirtschaftslehre entsprechend tiefe Kenntnisse zu besitzen. Es sei nahezu ausgeschlossen diesen Nachweis zu führen. Eine solche Auslegung des Begriffs "ähnliche Berufe" verhindere, daß neue Berufe, die sich erst nach 1960 (der letzten Änderung des § 18 EstGB) entwickelt haben, in den von der Gewerbesteuer befreiten Kreis der Freiberufler einzuordnen sind.
Die Revision gegen dieses Urteil ist zugelassen. Es ist also noch nicht rechtskräftig.
Az.: IV-932-00