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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 231/2004 vom 12.03.2004
Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform verfassungsgemäß
Als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (und damit gewerbesteuerpflichtig) gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (z.B. AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, unabhängig von der Art der Tätigkeit, GewStG § 2 Abs. 2.
Gegen diese Regelungen waren immer wieder Zweifel hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit geltend gemacht worden. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen den Gewerbesteuerbescheid geklagt und Recht erhalten (Urteil vom 19. August 2003 - Az.: 4 V 108/02). Das FG hatte ausgeführt, es sei ernstlich zweifelhaft, ob die Antragstellerin zur Gewerbesteuer heranzuziehen sei. Eine Personengesellschaft, zu der sich Angehörige eines freien Berufs zur Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zusammengeschlossen hätten, könne freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig sein, wenn alle Gesellschafter in ihrer Person die Tatbestandsvoraussetzungen der Freiberuflichkeit erfüllten. Alle Gesellschafter der Antragstellerin einschließlich der GmbH erfüllten diese Voraussetzungen.
Das BFH hat dies anders gesehen und entschieden, dass an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG keine ernstlichen Zweifel bestehen (Beschluss vom 3. Dezember 2003, Az.: IV B 192/03). Dies gelte auch für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum sämtlich freiberuflich tätig sind.
Az.: IV 932-00