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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 269/2007 vom 23.04.2007
Gewerbesteuerzerlegung der Deutschen Telekom AG
Mit Schnellbrief Nr. 172 v. 21.12.2006 hatten wir über das Urteil des Finanzgerichts Köln zur Gewerbesteuerzerlegung der Deutschen Telekom AG informiert. Das Finanzgericht Köln hatte die Klage der Stadt Stuttgart gegen die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags der Deutschen Telekom AG für den Erhebungszeitraum 1996 und die Folgejahre abgewiesen. Danach sind weiterhin alle deutschen Städte und Gemeinden an der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages der Deutschen Telekom AG zu beteiligen. Das Gericht hat in dem Urteil aber die im bisherigen Zerlegungsmaßstab vorgenommene hälftige Gewichtung der Faktoren Arbeitslöhne und Umsätze nicht für sachgerecht gehalten. Deshalb hat es das Finanzamt Bonn-lnnenstadt als Beklagte verpflichtet, einen neuen Zerlegungsbescheid zu erlassen, in dem der Faktor Arbeitslöhne zu 75 % und der Faktor Umsatz zu 25 % zu berücksichtigen ist. Dies hat jedoch zur Folge, dass Gemeinden, in denen lediglich das Netz der Deutschen Telekom AG, jedoch keine Arbeitsverhältnisse vorhanden sind, einen geringeren Anteil am Zerlegungsschlüssel als bisher erhalten. Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist für Mitglieder im Intranet-Angebot des StGB NRW unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Steuern“, „Kommunale Aufwandsteuern“, „Vergnügungssteuer“ abrufbar.
Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Es ist damit jetzt rechtskräftig. Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass sich die neue Zerlegung rückwirkend auf das Jahr 1996 bezieht und auch Auswirkungen auf die Folgejahre hat. Die Mehrzahl der Städte und Gemeinden muss sich daher auf Rückzahlungen einstellen und dies in ihre lfd. Haushalte einplanen.
Az.: IV/1 932-01