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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 372/1998 vom 20.07.1998
Gewerbesteuerzerlegung Deutsche Telekom AG
Bei der Gewerbesteuerzerlegung der Deutschen Telekom AG (DTAG) zeichnet sich erwartungsgemäß ein Konflikt zwischen den Großstädten und den kleineren Städten und Gemeinden ab. Während der vom Finanzministerium NRW vorgeschlagene Schlüssel für die (kleineren) Städte und Gemeinden, in denen sich keine Betriebsteile der DTAG befinden, im Ergebnis positiv wäre, favorisieren vor allem die kreisfreien Städte mit großen Betriebsteilen ein Festhalten an der Zerlegung nach Arbeitslöhnen. Mit Schnellbrief vom 9. Januar 1998 informierten wir Sie über die vom FM NW beabsichtigte Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für die DTAG. Auf Bitten des Städtetages hat am 25.05.1998 ein Gespräch hierzu stattgefunden, an dem Vertreter des DST, des DStGB, des NWStGB und der DTAG teilgenommen haben, um über einen sachgerechten Zerlegungsschlüssel für die Gewerbeertragsteuer der DTAG zu diskutieren. Für den DST nahmen am Meinungsaustausch zahlreiche Vertreter der von der Veränderung des Zerlegungsschlüssels besonders betroffenen Großstädte teil (Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hannover). Daneben waren Mitarbeiter des zuständigen Finanzamtes Bonn-Innenstadt anwesend sowie der von einzelnen Großstädten beauftragte Gutachter. Eingangs erklärte der Vertreter des FM NW, daß es sich bei der Zerlegungsproblematik der DTAG um Neuland für die Finanzverwaltung handele und der jetzt vorgeschlagene Zerlegungsschlüssel noch keine endgültige Lösung darstelle. Man wolle im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine sachgerechte Lösung entwickeln, wobei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eine Zerlegung nach der Lohnsumme kaum möglich sei. Die grundsätzliche Einbeziehung des Wohnortprinzips als einem Parameter im Rahmen einer Zerlegung nach § 30 GewStG sei deshalb unumgänglich. Der DST vertrat die tendenziell großstadtorientierte Auffassung, daß eine Zustimmung zu einer anderen als der Regelzerlegung nach § 29 GewStG nicht in Frage komme. Gestützt wurde diese Auffassung durch die Argumentation des Rechtsgutachters, der in Frage stellte, daß es sich bei der DTAG tatsächlich um eine mehrgemeindliche Betriebsstätte handele. Das FM NW bezieht sich jedoch in diesem Punkt auf die wirtschaftliche, organisatorische, räumliche und technische Einheit des Leitungsnetzes und sieht die Geschäftsbereiche, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind, als mehrgemeindliche Betriebsstätten an. Nicht um mehrgemeindliche Betriebsstätten könnte es sich bei Organgesellschaften der DTAG handeln, für deren Geschäftstätigkeit das physische Leitungsnetz der DTAG keine notwendige Voraussetzung darstellt. Dazu können z.B. die Tochtergesellschaften DeTeBerkom Gesellschaft für Forschung und Entwicklung von Anwendungen in der Telekommunikation mbH, DeTeAssekuranz Deutsche Telekom Assekuranzvermittlungsgesellschaft mbH, die DeTe Immobilien Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH oder auch die DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH zählen. Zur Klärung der Frage, für welche Bereiche eine Zerlegung nach § 30 GewStG in Betracht kommt, wurde vom Vertreter der DTAG der hierarchische Aufbau der DTAG beschrieben. Voraussichtlich werden danach für eine Zerlegung nach § 30 GewStG der Festnetz- und Mobilnetzbereich und - aufgrund des funktionalen Zusammenhanges (Wahrnehmen geschäftspolitischer Entscheidungen und zentraler Koordinierungsaufgaben) - ebenso die Hauptverwaltung, die Direktionen und die Niederlassungen einbezogen. Praktisch würde dies so aussehen, daß die Gemeinden, die Standorte für Organgesellschaften der DTAG sind, einen Zerlegungsanteil nach § 29 GewStG erhalten; das heißt, sie würden gemäß der Relation der Löhne und Gehälter in der Betriebsstätte zur Gesamtlohnsumme des Unternehmens am Meßbetrag beteiligt. Der nach der Durchführung der Regelzerlegung für diese Organgesellschaften verbleibende Teil des Meßbetrages soll nach § 30 GewStG zerlegt werden. Es ist derzeit beabsichtigt, den Anteil der Löhne und Gehälter hier mit einer 25 %igen Gewichtung zu berücksichtigen. Deutlich kontroverser als die vom FM NW verfügte Zerlegung nach Umsätzen (als Indikator für gemeindliches Anlagevermögen der DTAG) wurde die Orientierung am Wohnsitzprinzip der Arbeitnehmer diskutiert. Der DST wendet sich "strikt" gegen die Berücksichtigung der Wohnorte im Zerlegungsschlüssel, während DStGB und NWStGB im Einvernehmen mit dem FM NW sowie den Vertretern des Finanzamtes Bonn-Innenstadt dieses Kriterium auch in einer mobilen Gesellschaft durchaus als sachgerecht ansehen und daran festhalten wollen. Offen ist allerdings, mit welcher Gewichtung dieses Kriterium in den Schlüssel einfließen soll. Es ist nicht auszuschließen, daß im endgültigen Schlüssel die Gewichtung nach den Wohnorten der Arbeitnehmer zugunsten der Umsatzorientierung um einige Prozentpunkte verringert werden wird. Nach Ansicht der Geschäftsstelle sind sowohl der beabsichtigte Schlüssel, in den die Umsätze voraussichtlich mit einer mindestens 50 %igen Gewichtung eingehen, als auch die Anwendung der Regelzerlegung bei den Organgesellschaften, deren Geschäftstätigkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem physischen Leitungsnetz steht, akzeptabel. Da der vom FA NW aufgestellte Schlüssel (25 % Lohnsumme, 25 % Wohnorte, 50 % Umsätze) noch kein endgültiges Zerlegungskriterium darstellt, erteilt das Finanzamt Bonn-Innenstadt weiterhin Vorauszahlungsbescheide auf der Grundlage der nach § 29 GewStG vorgenommenen Zerlegung. Das bedeutet, daß Vorauszahlungen nur die Städte und Gemeinden erhalten, in denen sich eine Betriebsstätte befindet, in der Arbeitnehmer beschäftigt sind. Vernachlässigt werden Städte und Gemeinden, die nach dem neuen Zerlegungsschlüssel aufgrund der erzielten Umsätze oder als Wohnorte für Mitarbeiter der DTAG am Gewerbesteueraufkommen partizipieren würden. Die Städte und Gemeinden können gegen die Vorauszahlungsbescheide, die auf einer Lohnsummen-Zerlegung (§ 29 GewStG) beruhen, Einspruch einlegen. Dies könnte sich je nach örtlicher Situation anbieten, wenn bei einer nach § 30 GewStG vorgenommenen Zerlegung ein höherer Vorauszahlungsbetrag als bei der Regelzerlegung zu erwarten wäre. Unabhängig von solchen Einsprüchen wird es jedoch letztlich zu einer für alle Städte und Gemeinden einheitlichen Lösung kommen, weil der Gewerbeertrag des steuerpflichtigen Unternehmens DTAG eben nur einheitlich zerlegt werden kann. Eine schnelle Einigung auf einen bestimmten Zerlegungsschlüssel ist für alle beteiligten Städte und Gemeinden geboten, da zum einen Rechtssicherheit gewünscht wird und zum anderen die bereits erfolgten Vorauszahlungsfälle aufwendig rückwirkend angepaßt werden müssen.
Az.: IV-932-01