Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 334/2018 vom 25.05.2018

Gewerbliche Abfallsammlung darf untersagt werden

Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 15.02.2018 (Az. 7 LB 71/1) entschieden, dass eine gewerbliche Abfallsammlung wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alternative KrWG) untersagt werden kann.

Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit eines gewerblichen Sammlers können sich nach dem OVG Lüneburg auch aus der massiven und systematischen Verletzung straßenrechtlicher bzw. zivilrechtlicher Rechtsvorschriften ergeben, in dem der betreffende gewerbliche Sammler Altkleidercontainer ohne die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum bzw. auf privaten Grundstücken abstellt.

Hierbei können auch rechtskräftige und gegenüber dem betreffenden Sammler ergangene Entscheidungen anderer Gerichte in anderen Entsorgungsbezirken herangezogen werden. Soweit dem betroffenen gewerblichen Sammler in der Vergangenheit bereits die Unzuverlässigkeit gerichtlich attestiert worden sei, habe er zwar die Möglichkeit, die Zuverlässigkeit zukünftig wieder zu erlangen.

Bei der insoweit erforderlichen Prognoseentscheidung der zuständigen Abfallbehörde sei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen und es müssten beispielsweise hinreichende personelle Veränderungen beim gewerblichen Sammler als „Zäsur im Sinne eines Neuanfangs“ erkennbar sein können.

Az.: 25.0.2.1 qu

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