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Mitteilungen - Verband Intern
StGB NRW-Mitteilung 153/1998 vom 05.04.1998
Gleichstellungsausschuß
Der Gleichstellungsausschuß des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes befaßte sich auf seiner 5. Sitzung am 26.03.1998 schwerpunktmäßig mit der Umsetzung der Lokalen Agenda 21, dem Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Städte, Gemeinden und Kreise sowie der Novellierung des GTK und dem Landesjugendplan.
Zur Umsetzung der Lokalen Agenda 21 referierte Ministrialdirigentin Dr. Wallfahrt, Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft. Bei der Lokalen Agenda 21 (nicht zu verwechseln mit der Agenda 2000 der Europäischen Kommission) handelt es sich um einen 1992 verabschiedeten Aktionsplan für das nächste Jahrtausend. Die 178 Unterzeichnerstaaten verpflichteten sich in 40 Kapiteln in den Bereichen Ökologie, Ökonomie, Soziales und internationale Entwicklung auf Zukunftsfähigkeit und Verteilungsgerechtigkeit. Die Bedeutung des Begriffes "Zukunftsfähigkeit", häufig auch mit "Nachhaltigkeit" übersetzt, ist der Waldwirtschaft entlehnt und dem dafür geltenden Prinzip, niemals mehr Bäume zu schlagen als nachwachsen können. Der Aktionsplan für das 21. Jahrhundert beschreibt in Artikel 28 Initiativen der Kommunen zur Umsetzung der Agenda. Die Devise ist "Global denken - Lokal handeln". Zielsetzung ist es u.a., daß alle Kommunen in jedem einzelnen Land der Unterzeichnerstaaten dazu angehalten werden, Programme durchzuführen und zu überwachen, deren Ziel die Beteiligung von Frauen und Jugendlichen an Entscheidungs-, Planungs- und Umsetzungsprozessen ist. Handlungsfelder für Frauen im Rahmen der Lokalen Agenda sind u.a. Wohnen, Verkehr, Erwerbsarbeit Umwelt, Freizeit und Erholung, Gesundheit, Verantwortung für die Dritte Welt. Die Ausschußmitglieder sahen in der Umsetzung der Agenda 21 eine gute Möglichkeit bürgerschaftliches Engagement zu wecken und durch eine breite Diskussion zur Umsetzung der Agenda 21 ein stärkeres Bewußtsein zur Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung zu schaffen. Die Ausschußmitglieder sprachen sich ebenfalls für eine stärkere Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten in den Prozeß der Umsetzung der Agenda 21 aus. Hinweise und Informationsbroschüren zum Thema können angefordert werden beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat Öffentlichkeitsarbeit/Gleichstellung von Mann und Frau, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf, Tel.: 0211/4566-0.
Der Gleichstellungsausschuß begrüßte grundsätzlich die Bemühungen zum Abbau von Standards und zur Schaffung von Entscheidungsspielräumen in den Kommunen. Anerkennenswert sei, daß mit dem Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Städte, Gemeinden und Kreise erstmals der Versuch unternommen werde, durch Zurückführung gesetzlicher Vorgaben die Gemeinden von dem Korsett der Regelungsdichte zu befreien. Unter reglementierenden Vorschriften könnten jedoch nicht solche Vorschriften zu verstehen sein, die der Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben dienen. Hierzu gehöre insbesondere § 5 der Gemeindeordnung wonach die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch eine Aufgabe der Gemeinden ist. Zur Umsetzung dieses Verfassungsgebotes sei die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten unabdingbar. Die Position der Gleichstellungsbeauftragten stehe insofern nicht zur Disposition.
Bei den Beratungen über den Landesjugendplan unterstreicht der Gleichstellungsausschuß die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung des Landesjugendplanes NRW und unterstützt die Absicht der Landesregierung, den im Anschluß an die Verbändegespräche überarbeiteten Landesjugendplan zum 01.01.1999 umzusetzen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß die Städte und Gemeinden keinerlei Substitution oder Kompensation der Fördermittel vornehmen können, die im Zuge der Umschichtung bzw. der Neustrukturierung der Förderschwerpunkte ggf. bei etablierten Trägern der Jugendarbeit entfallen. Von der Überarbeitung der Förderrichtlinien erwartet der Ausschuß eine spürbare Vereinfachung im Verfahren, praxisorientierte Anforderungen an die Antragsbegründung insbesondere bei kleineren Förderbeträgen und wo immer möglich zusätzliche Pauschalierungen.
Az.: I 01-13