Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 750/1999 vom 05.11.1999
Grenzpreise für die Zahlung von Konzessionsabgaben im Jahre 2000
Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für Strom an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Preis für die Lieferung bestimmte Grenzpreise unterschreitet.
Der Grenzpreis für Strom ist der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres je kWh aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden.
Dieser Durchschnittserlös beträgt für 1998 13,28 Pf/kWh. Er ist der für das Jahr 2000 maßgebliche Grenzpreis. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr eine Senkung um ca. 5 %.
Für die Berechnung des Grenzpreises beim Gas für Gasversorgungsunternehmen, die vor 1992 keine Sonderkunden versorgt haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Aufnahme der Versorgung von Sonderkunden maßgebend (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 der Konzessionsabgabenverordnung). Dieser Durchschnittserlös betrug 1998 3,656 Pf/kWh.
Für alle übrigen Gasversorgungsunternehmen ist die Basis für die Berechnung des Grenzpreises 3 Pf/kWh.
Az.: GPM