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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 122/2012 vom 21.02.2012
Grenzpreise für Konzessionsabgaben im Jahr 2012
Das Statistische Bundesamt hat die Grenzpreise für die Zahlung von Konzessionsabgaben im Jahr 2012 bekannt gegeben. Der Grenzpreis Strom beträgt 10,66 Cent, der Grenzpreis Gas 3,74 Cent.
1. Grenzpreis Strom
Der Grenzpreis Strom für das Jahr 2012 beträgt 10,66 Cent/kWh. Maßgeblich ist hierbei der statistisch ermittelte Durchschnittserlös für das Jahr 2010.
Der Grenzpreis betrifft Lieferungen an Sondervertragskunden. Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für Strom an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Preis für die Lieferung bestimmte Grenzpreise unterschreitet.
Der Grenzpreis ist gesetzlich definiert als Durchschnittserlös der Versorgungsunternehmen je Kilowattstunde Strom, berechnet aus den Stromlieferungen an alle Sondervertragskunden. Er dient den Gemeinden und den Energieversorgungsunternehmen als Grundlage zur Berechnung der Konzessionsabgaben.
Mit 10,66 Cent je Kilowattstunde lag der Grenzpreis im Jahr 2010 1,1 % über dem des Jahres 2009. Der Durchschnittserlös an alle Letztverbraucher belief sich im Jahr 2010 auf 13,18 Cent je Kilowattstunde, das war ebenfalls ein Plus von 1,1 % gegenüber 2009. Bei der Abgabe an Tarifkunden (Haushalte und Kleinstverbraucher) erlösten die VersorgungsÂunternehmen 2010 im Durchschnitt 18,46 Cent je Kilowattstunde, das waren 3,9 % mehr als 2009.
2. Grenzpreis Gas
Der Grenzpreis für Gaslieferungen an Sondervertragskunden beträgt 3,74 Cent/kWh. Maßgeblich ist hierbei ebenfalls der statistisch ermittelte Durchschnittserlös für das Jahr 2010. Damit ist der Grenzpreis um 10,5 % gegenüber 2009 gesunken - damals betrug er noch 4,18 Cent je Kilowattstunde.
Bei der Abgabe an die privaten Haushalte erlösten die Versorgungsunternehmen 2010 im Durchschnitt 4,92 Cent je Kilowattstunde, 12,9 % weniger als 2009. Der Durchschnittserlös aus der Gasabgabe an die Industrie belief sich 2010 auf 2,93 Cent je Kilowattstunde. Das ist ein Minus von 7,0 % gegenüber 2009.
Für die Berechnung des Grenzpreises beim Gas ist § 2 Abs. 5 KAV maßgeblich. Danach gilt: Bei Gasversorgungsunternehmen, die vor 1992 keine Sonderkunden versorgt haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Aufnahme der Versorgung von Sonderkunden maßgebend. Der Grenzpreis wird ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Bei den übrigen Gasversorgungsunternehmen ist die Basis für die Berechnung des Grenzpreises laut § 2 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 der Konzessionsabgabenverordnung 1,5 Cent/kWh.
Das Statistische Bundesamt weist - wie in den Jahren zuvor - darauf hin, dass die genannten Werte vorläufig sind.
Die Grenzpreise sind im StGB NRW-Intranetangebot für Mitgliedskommunen unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Energiewirtschaft abrufbar.
Az.: II/3 811-00/1