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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 757/2020 vom 21.12.2020
Grenzpreise für Konzessionsabgaben im Jahr 2019
Das Statistische Bundesamt hat die Grenzpreise für die Zahlung von Konzessionsabgaben im Jahr 2019 bekannt gegeben. Der Grenzpreis Strom beträgt 14,52 Cent, der Grenzpreis Gas 3,44 Cent.
Grenzpreis Strom
Der Grenzpreis Strom für das Jahr 2019 beträgt 14,52 Cent/kWh. Maßgeblich ist hierbei der statistisch ermittelte Durchschnittserlös für das Jahr 2019.
Der Grenzpreis betrifft Lieferungen an Sondervertragskunden. Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für Strom an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Preis für die Lieferung bestimmte Grenzpreise unterschreitet.
Der Grenzpreis ist gesetzlich definiert als Durchschnittserlös der Versorgungsunternehmen je Kilowattstunde Strom und berechnet sich aus den Stromlieferungen an alle Sondervertragskunden. Er dient den Gemeinden und den Energieversorgungsunternehmen als Grundlage zur Berechnung der Konzessionsabgaben.
Mit 14,52 Cent je Kilowattstunde lag der Grenzpreis im Jahr 2019 4,3 Prozent über dem Jahres 2018. Der Durchschnittserlös an alle Letztverbraucher belief sich im Jahr 2019 auf 17,85 Cent je Kilowattstunde, das war ebenfalls ein Plus von 3,7 Prozent gegenüber 2018. Bei der Abgabe an Tarifkunden (Haushalte und Kleinstverbraucher) erlösten die Versorgungsunternehmen 2019 im Durchschnitt 25,3 Cent je Kilowattstunde, das waren 3,5 Prozent mehr als 2018.
Grenzpreis Gas
Der Grenzpreis für Gaslieferungen an Sondervertragskunden beträgt 3,44 Cent/kWh. Maßgeblich ist hierbei ebenfalls der statistisch ermittelte Durchschnittserlös für das Jahr 2019. Damit ist der Grenzpreis um 1,0 Prozent gegenüber 2018 gesunken – damals betrug er noch 3,48 Cent je Kilowattstunde.
Bei der Abgabe an die privaten Haushalte erlösten die Versorgungsunternehmen 2019 im Durchschnitt 5,05 Cent je Kilowattstunde, 3,2 Prozent mehr als 2018. Der Durchschnittserlös aus der Gasabgabe an die Industrie belief sich 2019 auf 2,41 Cent je Kilowattstunde. Das ist ein Minus von 8,3 Prozent gegenüber 2018.
Für die Berechnung des Grenzpreises beim Gas ist § 2 Abs. 5 KAV maßgeblich. Danach gilt: Bei Gasversorgungsunternehmen, die vor 1992 keine Sonderkunden versorgt haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Aufnahme der Versorgung von Sonderkunden maßgebend. Der Grenzpreis wird ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Bei den übrigen Gasversorgungsunternehmen ist die Basis für die Berechnung des Grenzpreises laut § 2 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 der Konzessionsabgabenverordnung 1,5 Cent/kWh.
Das Statistische Bundesamt weist – wie in den Jahren zuvor – darauf hin, dass die genannten Werte vorläufig sind.
Az.: 28.7.1-006/002 we