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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 683/2001 vom 20.11.2001
Grenzpreise für Konzessionsabgaben im Jahre 2002
Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für Strom an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Preis für die Lieferung bestimmte Grenzpreise unterschreitet.
Der Grenzpreis für Strom ist der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres je kWh aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden. Dieser Durchschnittserlös beträgt für 2000 9,99 Pf/kWh.
Er ist der für das Jahr 2002 maßgebliche Grenzpreis. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr eine Senkung um ca. 16 %.
Für die Berechnung des Grenzpreises beim Gas für Gasversorgungsunternehmen, die vor 1992 keine Sonderkunden versorgt haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Aufnahme der Versorgung von Sonderkunden maßgebend (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 der Konzessionsabgabenverordnung). Dieser Durchschnittserlös betrug im Jahr 2000 4,30 Pf/kWh.
Für alle übrigen Gasversorgungsunternehmen ist die Basis für die Berechnung des Grenzpreises lt. Konzesisonsabgabenverordnung 3 Pf/kWh.
Das Statistische Bundesamt weist wie in den Jahren zuvor darauf hin, daß die genannten Werte vorläufig sind.
Umrechnung der Grenzpreise in Euro
Durch Anwendung des amtlichen Umrechnungskurses und kaufmännische Rundung ergeben sich entsprechend
- Durchschnitsserlös Strom: 5,11 Cent/KWh
- Durchschnittserlös Gas: 2,20 Cent/kWh
Der in § 2 Abs. 5 der Konzessionsabgabenverordnung genannte Grenzpreis in Höhe von 3 Pf/kWh (s.o.) wird dem Entwurf des Neunten Euro-Einführungsgesetzes zufolge auf 1,50 Cent/kWh gerundet.
Az.: G/3 811-00