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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 655/1998 vom 20.11.1998
Grenzpreise für Strom 1999 nach dem Kommunalabgabengesetz
Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für Strom an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Preis für die Lieferung bestimmte Grenzpreise unterschreitet.
Der Grenzpreis für Strom ist der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres je kWh aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden.
Dieser Durchschnittserlös beträgt für 1997 13,9 Pf/kWh. Er ist der für das Jahr 1999 maßgebliche Grenzpreis.
Für die Berechnung des Grenzpreises beim Gas für Gasversorgungsunternehmen, die vor 1992 keine Sonderkunden versorgt haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Aufnahme der Versorgung von Sonderkunden maßgebend (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 der Konzessionsabgabenverordnung). Dieser Durchschnittserlös betrug
1997 3,776 Pf/kWh.
Für alle übrigen Gasversorgungsunternehmen ist die Bais für die Berechnung des Grenzpreises 3 Pf/kWh.
Az.: G/3 811-00