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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 390/1999 vom 20.06.1999
Grenzpreise für Stromlieferung an Sonderkunden
Für Stromlieferungen an Sondervertragskunden entfällt gem. § 2 Abs. 4 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) die Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung von Konzessionsabgaben, wenn der Durchschnittspreis je kWh im jeweiligen Kalenderjahr unter dem Durchschnittserlös je kWh aus der Lieferung an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik ausgewiesene Wert (ohne Mehrwertsteuer und Ausgleichsabgabe) des vorletzten Kalenderjahres.
Der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Durchschnittserlös für das Jahr 1997 betrug 13,90 Pf/kWh und stellt damit den Grenzpreis gem. § 2 Abs. 4 KAV für das Jahr 1999 dar.
Nachstehend geben wir Ihnen eine Übersicht über die Entwicklung der Stromgrenzpreise seit 1991. Es zeigt sich, dass die Durchschnittserlöse für Sondervertragslieferungen und damit die Grenzpreise bereits seit 1994 - und auch schon im noch nicht deregulierten Energiemarkt - zurückgegangen sind.
1991 = 15,14 Pf/kWh
1992 = 15,25 Pf/kWh
1993 = 15,45 Pf/kWh
1994 = 15,13 Pf/kWh
1995 = 14,96 Pf/kWh
1996 = 14,37 Pf/kWh
1997 = 13,90 Pf/kWh
Az.: GPM