Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 172/2003 vom 06.02.2003

Grenzpreise für Zahlung von Konzessionsabgaben 2003

Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für Strom an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Preis für die Lieferung bestimme Grenzpreise unterschreitet.

Der Grenzpreis für Strom ist der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres je kWh aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden. Dieser Durchschnittserlös beträgt für 2001 5,32 Cent/kWh. Er ist der für das Jahr 2003 maßgebliche Grenzpreis.

Für die Berechnung des Grenzpreises beim Gas für Gasversorgungsunternehmen, die vor 1992 keine Sonderkunden versorgt haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Aufnahme der Versorgung von Sonderkunden maßgebend (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 der Konzessionsabgabenverordnung). Dieser Durchschnittserlös betrug im Jahr 2001 2,86 Cent/kWh.

Für alle übrigen Gasversorgungunternehmen ist die Basis für die Berechnung des Grenzpreises laut Konzessionsabgabenverordnung 1,5 Cent/kWh.

Das Statistische Bundesamt weist - wie in den Jahren zuvor - darauf hin, dass die genannten Werte vorläufig sind.

(Quelle: VKU Nachrichten Januar 2003)


Az.: IV/3 811-00

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