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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 612/1996 vom 20.12.1996
Grenzpreise nach § 2 Abs. 4 und 5 KAV für 1997
Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für Strom an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Preis für die Lieferung bestimmte Grenzpreise unterschreitet. Der Grenzpreis für Strom ist der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres je kWh aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden.
Dieser Durchschnittserlös beträgt für 1995 14,96 Pf/kWh. Er ist der für das Jahr 1997 maßgebliche Grenzpreis.
Für die Berechnung des Grenzpreises beim Gas für Gasversorgungsunternehmen, die vor 1992 keine Sonderkunden versorgt haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Aufnahme der Versorgung von Sonderkunden maßgebend (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 der Konzessionsabgabenverordnung). Dieser Durchschnittserlös betrug 1995 3,495 Pf/kWh.
Für alle übrigen Gasversorgungsunternehmen ist die Basis für die Berechnung des Grenzpreises 3 Pf/kWh.
Az.: V/2-811-00