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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 144/2003 vom 07.01.2003
Großflächiger Einzelhandel
Wie weit sich die Rechtsprechung in außerhalb des Planungs- und Baurechts gefundenen Fragen, die nichts mit den Zulassungstatbeständen des Baurechts zu tun haben, verzettelt hat, mögen nachfolgend wiedergegebene Leitsätze (OVG NW, Urt. v. 20.03.2002 - 10a D 48/99 NE -) verdeutlichen:
"Will der Plangeber für ein im Bebauungsplan festgesetztes Sondergebiet "Großflächiger Einzelhandel" die im Einzelhandelserlass aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimente generell ausschließen und da Sondergebiet bestimmten Fachmärkten vorbehalten, deren Warenangebot sich aus anderen Sortimentsgruppen zusammensetzt, muss er im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigen, dass es zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der im Sondergebiet gewollten Fachmärkte möglicherweise erforderlich sein kann, Randsortimente anzubieten, die zum Teil aus zentren- oder nahversorgungsrelevanten Waren im Sinne des Einzelhandelserlasses bestehen.
Im vorgenannten Fall ist für eine gerechte Abwägung zu fordern, dass sich der Plangeber bewusst macht, welche zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen üblicherweise in Fachmärkten der gewollten Art im Rahmen der Kern- oder Randsortimente angeboten werden, und dass er konkret prüft, ob er alle oder einige dieser Sortimentsgruppen - etwa beschränkt auf eine bestimmte Verkaufsfläche - zulassen kann, ohne dass sich negative Folgen für die gemeindliche Zentrenstruktur ergeben."
Az.: II/1 624-13