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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 459/2021 vom 12.08.2021
Grunderwerbsteuer in Verfahren der Baulandumlegung
Die Frage der Grunderwerbsteuer in Verfahren der Baulandumlegung war in den zurückliegenden Jahren ein immer wieder sehr umstrittenes Thema zwischen der Finanzverwaltung und den Kommunen. Dabei ging es hauptsächlich um die Frage, ob eine Mehrzuteilung an die Kommune umlegungsbedingt und damit grunderwerbsteuerfrei ist oder die Mehrzuteilung nicht umlegungsbedingt erfolgte.
Im Jahressteuergesetz 2020 und erst vor wenigen Wochen im Fondsstandortgesetz hat nun der Bundesgesetzgeber eine Gesetzesänderung vorgenommen: Durch Artikel 32 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 (BGBl I S. 3096) und Artikel 6 des Fondsstandortgesetzes (FoStoG) vom 03.06.2021 (BGBl I S. 1498) wurde in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG gesetzlich geregelt, dass der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz bis zur Höhe des Sollanspruchs von der Besteuerung ausgenommen ist, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Auch eine Mehrzuteilung ist ausgenommen, wenn der Wert des zugeteilten Grundstücks den sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch nicht um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die neue Rechtslage ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 2020 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 17 GrEStG bzw. Art. 32 Nr. 3 JStG 2020) Eine vergleichbare Regelung hat der Bundesgesetzgeber auch für die Mehrzuteilung in Flurbereinigungsverfahren getroffen.
Zur Anwendung des neuen Rechts erging nun ein gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3. Juni 2021, der im Bundessteuerblatt Teil I Nr. 10 vom 30.06.2021 S. 731 veröffentlicht wurde. Der Erlass ist im Mitgliederbereich unter https://www.kommunen.nrw/mitgliederbereich/fachinformationen/fachgebiete/finanzen-und-kommunalwirtschaft/kategorie/grunderwerbsteuer.html zum Download eingestellt.
Zu der vorstehenden Gesetzesänderung hat sich der Gesetzgeber offenbar aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entschlossen. Der BFH hatte alle Mehrzuteilungen als steuerfrei angesehen, die umlegungsbedingt erfolgt sind.
Die nunmehrige Rechtsänderung bedeutet einerseits, dass eine Mehrzuteilung an die Kommune (als Eigentümerin eines oder mehrerer im Umlegungsgebiet gelegener Grundstücke Umlegungsbeteiligte) grunderwerbsteuerfrei ist, wenn der Wert der Mehrzuteilung den Sollanspruch nicht um mehr als 20 Prozent übersteigt. Auf der anderen Seite ist nun die gesamte Mehrzuteilung grunderwerbsteuerpflichtig, wenn sie den Sollanspruch um mehr als 20 Prozent übersteigt. Dies kann eine nicht unerhebliche Grunderwerbsteuerbelastung zur Folge haben. Hierauf müssen sich die Mitgliedsstädte und -gemeinden in der Umlegungspraxis einstellen. Die Rechtsänderung bewirkt eine erhebliche Verschlechterung der kommunalen Position in Baulandumlegungsverfahren, die aus unserer Sicht auch nicht sachlich zu rechtfertigen ist.
Wir werden daher in Richtung Bundespolitik initiativ werden und auf eine sachgerechtere Lösung dringen. Angesichts der auslaufenden Legislaturperiode ist jedoch nicht kurzfristig mit einer politischen Befassung in dieser Frage zu rechnen.
Az.: 41.6.9.1-001/003 ha