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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 638/2001 vom 20.10.2001
Grundlagenbescheide der Finanzämter
In den Mitteilungsnotizen Nr. 526/2001 und 605/2001 hatte die Geschäftsstelle über einen Schriftwechsel mit dem Finanzministerium hinsichtlich der Probleme bei der Erhebung von Grundsteuern berichtet, die infolge ausbleibender Grundlagenbescheide der Finanzämter entstehen. Da das Antwortschreiben des Ministeriums vom 13.09.2001 nicht befriedigen konnte, hat die Geschäftsstelle mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben nochmals konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet:
"Wir danken Ihnen für Ihr o.g. Antwortschreiben auf unser Schreiben vom 28.08.2001. Wir erlauben uns, nochmals auf diesen Sachverhalt zurückzukommen, da wir den Inhalt des Schreibens von Herrn Grigat als sehr unbefriedigend empfinden, da es in keiner Weise zur Lösung der angesprochenen Probleme beiträgt.
Zunächst einmal ist es unzutreffend, daß Zurechnungsfortschreibungen auf die neuen Eigentümer immer erst im Folgejahr erfolgen. Diese Zurechnungsfortschreibungen finden laufend statt, wenn auch die Wirkungen erst zum nächsten Jahr einsetzen. Insoweit handelt es sich durchaus um eine neue Problematik, die sich in dieser Form in der Vergangenheit nicht gestellt hat. Sofern sich an der derzeitigen Situation keine Änderungen ergeben, würde dies dazu führen, daß in großer Zahl Grundsteuerbescheide an Personen ergehen, die im Jahr 2002 nicht mehr Eigentümer der betreffenden Grundstücke sind.
Aus unserer Sicht gibt es zwei denkbare Lösungsansätze für das Problem:
Zum einen bitten wir Sie, doch noch einmal zu prüfen, ob in den Finanzämtern die EDV-technischen Voraussetzungen für eine Lieferung der Zurechnungsfortschreibungen an den kommunalen Bereich vor dem 01.12.2001 geschaffen werden können.
Sollte dies nicht möglich sein, so wäre es zumindest sinnvoll, den kommunalen Steuerämtern Listen derjenigen Personen zur Verfügung zu stellen, die im Jahr 2002 nicht mehr Eigentümer von Grundbesitz sind, für den sie im Jahr 2001 zur Grundsteuer herangezogen wurden. Nach unserer Kenntnis ist es den Finanzämtern ohne weiteres möglich, den Kommunen solche Listen zur Verfügung zu stellen. Damit würde sich zwar immer noch der Bescheid an den oder die neuen Eigentümer verzögern, jedoch wäre gewährleistet, daß nicht zunächst dem Alteigentümer ein Bescheid zugeht, der später aufzuheben wäre.
Wir möchten Sie deshalb nochmals bitten, sich in dem vorgenannten Sinne für eine Lösung des Problems zu verwenden."
Über den Fortgang in dieser Angelegenheit wird die Geschäftsstelle informieren.
Az.: IV/1 931-00