Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 574/2016 vom 18.08.2016

Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 11. April 2016 wurde ein neuer § 6 a WHG (Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen) in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt (vgl. BT-Drucksache 18/6986 vom 09.12.2015).

In § 6 a Abs. 1 WHG ist bestimmt, dass bei Wasserdienstleistungen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG der Grundsatz der Kostendeckung unter Beachtung der Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen ist. Außerdem sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen. Auch der § 83 WHG (Bewirtschaftungsplan) wurde geändert. In § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 WHG wurde eingeführt, dass künftig der Bewirtschaftungsplan auch eine Darstellung der geplanten Schritte bezogen auf die Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen enthalten muss. Diese Änderungen des WHG (§§ 6 a, 83 WHG) treten erst am 18.10.2016 in Kraft.

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochwasserschutzes sowie bestimmter immissions- und wasserrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1839 ff., S. 1842) wurde der § 6 a WHG erneut durch einen neuen Absatz 5 ergänzt. Nach § 6 a Abs. 5 WHG bleiben weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern unberührt. Diese Änderung tritt am 29.01.2017 in Kraft (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26.07.2016).

Grundsätzlich ist für die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass mit der Erhebung von kostendeckenden Wassergebühren und Abwassergebühren auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder wie z. B. dem KAG NRW dem Grundsatz der kostendeckenden Wasserdienstleistungen bereits Rechnung getragen wird.

Hinzu kommt, dass in § 50 Satz 1 WHG geregelt ist, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinwirken sollen. In § 54 Satz 3 LWG NRW 2016 ist vorgegeben, dass bei der Gebührenbemessung der sparsame Umgang mit Wasser berücksichtigt werden muss. Dieses erfolgt bereits durch die Abrechnung der Wassergebühr und der Schmutzwassergebühr pro verbrauchten Kubikmeter, so dass derjenige weniger Wasser- und Schmutzwassergebühren bezahlt, der weniger Wasser verbraucht bzw. Schmutzwasser produziert. Grundlage bei der Abrechnung der Schmutzwassergebühr ist der Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Schmutzwasser).

Auch mit der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) werden die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers in der öffentlichen Abwasseranlage (Abwasserkanalisation) kostendeckend auf die Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage pro Quadratmeter bebaute und/oder befestigte sowie in den öffentlichen Kanal abflusswirksame Fläche umgelegt.

Im Übrigen besteht in Nordrhein-Westfalen das Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW (WasEG NRW: GV NRW 2013. S. 153 f.; 2011, S. 377 ff.), wonach derjenige, der Wasser durch Entnahme nutzt, 5 Cent pro m3 Wasserentnahmeentgelt bezahlen muss.

Insgesamt wird somit bereits heute dem Grundsatz der kostendeckenden Wasserdienstleistungen Rechnung getragen, so dass die Neuregelung in § 6 a WHG insbesondere wegen des in § 6 KAG NRW gesetzlich verankerten Kostendeckungsprinzips keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Kalkulation der Wasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr hat.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der Bundes- oder der Landesgesetzgeber auf der Grundlage des § 6 a WHG weitere Regelungen neu schaffen wird, zumal nach dem ab dem 29.01.2017 geltenden § 6 a Abs. 5 WHG weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern unberührt bleiben.

Az.: 24.1.2.1 qu

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