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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 329/2010 vom 18.08.2010
Grundsteuer auf Basis von Gründstücks- und Gewerbeflächen
Die Grundsteuerreformdiskussion hat aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Grundsteuerrechts neue Impulse bekommen. Die Finanzministerkonferenz wird sich in der nächsten Sitzung mit der Grundsteuerreform befassen. Der BFH hat die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt. Im Urteil vom 30.06.2010 (Az.: II R 60/08) hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 01.01.2007 festgehalten. Zusätzlich hat er aber darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar sei.
Die Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen haben jetzt ihr Modell zur Reform der Grundsteuer vorgestellt. Die Grundlage für die neue Grundsteuer nach diesem Modell sollen nur noch die Flächen des Grundstücks und der darauf errichteten Gebäude sein. Das neue System verzichtet auf die streitanfällige Ermittlung von Grundstückswerten. Es soll in der Masse der Fälle ausschließlich EDV-mäßig und damit ohne gesonderte Mitwirkung der Grundstückseigentümer abwickelbar sein.
Die Finanzminister Bayerns, Baden-Württembergs und Hessens, Fahrenschon, Stächele und Weimar, haben am 16.08.2010 ein Eckpunktepapier für eine vereinfachte Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip vorgelegt. Mit der Reform sollen die Einheitswerte durch eine zeitgemäße Besteuerungsgrundlage ersetzt werden. Nach den Vorstellungen der Finanzminister soll die Grundsteuer künftig nur noch auf der Basis von Grundstücks- und Gebäudeflächen erhoben werden. Diese können mit Hilfe des bundesweiten „Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS)“ weitgehend automationsgestützt ermittelt werden. Grundidee des neuen Systems ist es, dass zwei Grundstücke mit gleicher Nutzungsart und identischen Flächenmerkmalen innerhalb der Kommune unabhängig von ihrem Wert gleich hoch mit diversen Abgaben belastet werden. Dieses moderne Verfahren mache es erstmals möglich, dass nur noch wenige Grundstückseigentümer eine Steuererklärung zur Ermittlung der Grundsteuer abgeben müssten. Automatisch sollen insbesondere die vielen Ein- und Zweifamilienhäuser erfasst werden, die knapp drei Viertel der Gesamtzahl der Grundstücke ausmachen.
Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer werden nach diesem Modell einzig Art und Umfang der Nutzung eines Grundstücks sein. Die Bemessungsgrundlage wird über die jeweilige Wohn- oder Nutzfläche in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzungsart (beispielsweise Wohnung oder Gewerbe) ermittelt. Selbstverständlich soll das Recht der Gemeinden erhalten bleiben, mittels eines Hebesatzes das Belastungsniveau zu regulieren. Die Grundsteuerreform soll insgesamt aufkommensneutral sein und damit nicht zu flächendeckenden Steuererhöhungen führen.
Die Eckpunkte des Reformvorschlags sind für die Mitgliedstädte und —gemeinden im StGB NRW-Internetangebot unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Mitgliederbereich > Steuern > Grundsteuer > Reform der Grundsteuer abrufbar.
In der Herbstsitzung wird sich der Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft des Städte- und Gemeindebundes NRW ebenfalls mit der Grundsteuerreformdiskussion befassen und die dann vorliegenden Modelle diskutieren.
Az.: IV/1 931-02