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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 151/2004 vom 13.02.2004
Grundsteuerreform
Die Finanzminister und -senatoren der Länder verständigten sich am Rande der Finanzministerkonferenz vom 14. November 2002 darauf, im Rahmen einer Reihe finanz- und steuerpolitischer Themen auch die Frage der Grundsteuerreform aufzugreifen. Bundesinnenminister Schily hat das Thema während der Beratungen der Gemeindefinanzreformkommission als Teil einer Problemlösung ins Spiel gebracht, ohne dass Vorschläge im Detail geäußert wurden. Anlässlich der Finanzministerkonferenz vom 27.02.2003 wurden die Länder Bayern und Rheinland-Pfalz beauftragt, Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die im Ergebnis zu einem zustimmungsfähigen Gesetzentwurf führen können.
In der letzten Woche haben die Finanzminister Dr. Faltlhauser aus Bayern und Mittler aus Rheinland-Pfalz der FMK ihr Konzept vorgestellt. Die FMK hat das Konzept noch nicht förmlich gebilligt. Es wurde entschieden, dass es zunächst einer umfassenden Prüfung unterzogen werden müsse.
Dass die Grundsteuer reformbedürftig ist, steht nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Einheitsbewertung aus dem Jahre 1995 außer Frage. Die überholten Einheitswerte führen nicht nur zu Verzerrungen gegenüber anderen Vermögenswerten, sondern auch zu offensichtlichen Missverhältnissen im Vergleich der Grundstücke untereinander. Hinzu kommt die unterschiedliche Rechtslage in den alten und den neuen Bundesländern. Insgesamt sind die Verwerfungen so groß, dass gegen die Grundsteuer in der heutigen Form z.T. verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden. Bereits in der Finanzministerkonferenz am 21.12.1995 wurde daher beschlossen, dass das bisherige Verfahren für die Grundsteuer nur noch übergangsweise beibehalten werden kann.
Vorschläge im Einzelnen:
Im Zusammenhang mit der Diskussion um eine Grundsteuerreform schlägt der Länderbericht vor allem Wege zur Verfahrensvereinfachung vor.
Abschaffung der Grundsteuer A
Die Grundsteuer A soll bundesgesetzlich abgeschafft werden. Grund ist der nach Darstellung des Berichts sehr hohe Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, dem ein vergleichsweise geringes Aufkommen gegenübersteht (die Grundsteuer A hat nur einen Anteil von bundesweit 3,7 % am Grundsteueraufkommen insgesamt). Als weitere Begründung wird angeführt, es sei widersinnig, eine als Sollertragsteuer ausgestaltete Abgabe zu erheben und gleichzeitig Prämien für Flächenstilllegungen zu zahlen.
Mit Rücksicht auf einige Flächenländer, in denen der Anteil deutlich höher liegt (bis >10%), soll aber die Möglichkeit geschaffen werden, die Grundsteuer A auf landesgesetzlicher Grundlage zu erhalten.
Neugestaltung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer B
Für die Grundsteuer B soll eine neue Bemessungsgrundlage geschaffen werden. Entsprechend der bisherigen Konzeption erfolgt sowohl ein Ansatz für den Grund und Boden als auch (soweit vorhanden) für das Gebäude.
Die Berücksichtigung des Grund und Bodens erfolgt auf der Grundlage der Bodenrichtwerte. Dieser Wert wird bei unbebauten Grundstücken zu 100 % und bei bebauten Grundstücken zu 70 % angesetzt. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.
Die Gebäude werden nach den folgenden Gruppen differenziert und mit einer typisierenden Abstufung berücksichtigt.
Gewerbliche und sonstige Nutzung:
- Bürogebäude, Warenhäuser, Banken, Hotels und dgl.
- Fabrikations-, Werkstatt- und Lagerhallen, Kühlhäuser, Großmärkte, Selbstbedienungsmärkte, Gartenzentren, Markthallen, Parkhäuser, Tiefgaragen, Parkpaletten und dgl.
- Sonstige Gebäude (z.B. Reithallen, Tennishallen u.ä. Gebäude)
Wohnnutzung:
- Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen in Anlagen mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten
- Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen in Anlagen mit mehr als zwei Wohneinheiten, Wochenendhäuser, Ferienhäuser in Ferienanlagen
Die Gebäudekomponente erhebt nicht den Anspruch eines echten (d.h. verkehrswertnahen) Wertansatzes. Sinn und Zweck ist es lediglich, nach typisierenden Merkmalen eine Differenzierung zu erreichen zwischen in der Regel wertvolleren/ertragreicheren Gebäuden und weniger werthaltigen.
Frage der Zuständigkeit
Zwar hält das in dieser Frage offenbar federführende Rheinland Pfalz in dem Papier die Zuständigkeit der Finanzämter für die Bewertungsfragen für effektiver und kostengünstiger als eine denkbare Zuständigkeit der Kommunen. Jedoch vertreten die Länder hierzu unterschiedliche Positionen. Deshalb wird in dem Papier keine einheitliche Empfehlung gegeben. Vielmehr sollen die Länder nach dem Papier in dieser Frage eigene Wege gehen können.
Für viele Städte und Gemeinden würde die Bewertungstätigkeit einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten. Sie dürfen daher nicht gegen ihren Willen von den jeweiligen Ländern dazu gezwungen werden.
Sollte man sich dennoch auf eine Zuständigkeitsverlagerung verständigen, so ist dies nur auf der Basis eines stark vereinfachten Grundsteuersystems denkbar. Die Bemessungsgrundlage sollte sich daher aus möglichst einfach zu ermittelnden Parametern zusammensetzen. Die Folgen der Vereinfachungsvorschläge des Papiers für die einzelnen Gruppen von Städten und Gemeinden müssen noch eingehend geprüft werden.
Az.: IV/1 931-02