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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 322/2001 vom 20.05.2001
Grundstücksanschlussleitung
Grundstücksanschlußleitungen dienen regeläßig nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigung, sondern der Grundstücksentwässerung eines einzelnen Grundstücks. Sie unterliegen daher mangels Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW dem Anwendungsbereich des § 45 BauO NRW.
Fraglich ist hingegen, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Grundstücksanschlußleitung aufgrund einer entsprechenden kommunalen Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwassereinrichtung geworden ist (vgl. auch § 10 Abs. 3 KAG NR). Im Ergebnis unterliegen sie aber auch hier dem Anwendungsbereich des § 45 BauO NRW. Denn auch sie dienen nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW. Ziel dieser Norm ist es nämlich, die Abwasserleitungen entweder dem Baurecht oder dem Wasserrecht zuzuweisen. Nach der aufgrund von § 61 LWG NRW ergangenen Selbstüberwachungsverordnung Kanal gehört zu den öffentlichen Kanalisationsnetzen jedoch nur (noch) der Hauptsammler inkl. des Anschlußstutzens (vgl. Anlage 1 SüvKan). Die entsprechende Widmungserklärung seitens der Gemeinde bzw. Stadt erfolgt jedoch in der Regel nur deshalb, weil sie die zur Verlegung und Sanierung erforderlichen Maßnahmen im öffentlichen (Straßen)Bereich selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen durchführen lassen wollen. Deshalb dient die Grundstücksanschlußleitung aber noch nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigung i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW.
Für dieses Ergebnis spricht auch folgende Überlegung: Würde die Widmung maßgeblich sein, so wäre nur die Abwasserleitung beginnend von der Grundstücksgrenze nach § 45 BauO NRW von dem Bauherrn auf die Dichtigkeit hin zu überprüfen. Für die Überprüfung des Hauptsammlers inkl. dem Anschlußstutzen müßte die Gemeinde bzw. Stadt aufgrund der SüvKan die Überprüfung vornehmen. Jedoch wäre gerade die Grundstücksanschlußleitung (die Leitung zwischen Hauptsammler und Grundstücksgrenze) weder § 45 BauO NRW noch der SüvKan zugeordnet. Daher würde für diese Leitung eine gesetzliche Regelungslücke bestehen. Diese gesetzliche Regelungslücke kann nicht damit geschlossen werden, daß der Gemeinde bzw. Stadt empfohlen wird, im Rahmen der Überprüfung nach der SüwKan die Grundstücksanschlußleitung freiweillig - da technisch und wirtschaftlich sinnvoll - gleichzeitig mit zu prüfen. Denn zum einen fehlt das normative Element und zum anderen ist dies mit Kosten verbunden, die zu erhöhten Gebühren führen, was daher regelmäßig kritisch gesehen wird. Schließlich steht § 10 Abs. 3 KAG NRW diesem Ergebnis nicht entgegen, da es sich um eine abgabenrechtliche Norm handelt und daher für die Abgrenzung Bauordnungsrecht/Wasserrecht nicht maßgeblich sein kann.
Az.: II/1 660-00/1