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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 827/2023 vom 21.12.2023
Gutachten zum unbestimmten Rechtsbegriff „Berühren der Grundzüge der Planung“ bei Repoweringvorhaben
Bis zu den durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz vorgegebenen Stichtagen zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2032 sind die Bundesländer jeweils verpflichtet, einen vom Bund festgelegten Anteil ihrer Landesfläche für die Windenergie auszuweisen. Die Rechtswirkungen bestehender Konzentrationsflächenplanungen gelten dabei grundsätzlich fort, solange das Zwischenziel noch nicht erreicht wurde, bzw. längstens bis Ende 2027. Für das Repowering von Windenergieanlagen besteht eine Ausnahme. Die Konzentrationswirkung kann diesen Vorhaben nach der Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt.
Ein neues Rechtsgutachten, das die FA Wind veröffentlicht hat, beschäftigt sich mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des Berührens der Grundzüge der Planung in § 245e Abs. 3 BauGB. Die Autorin Prof. Dr. Sabine Schlacke, Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbes. Verwaltungs- und Umweltrecht, an der Universität Greifswald, und der Autor Arno Wiemann legen diesen darin anhand der juristischen Auslegungsmethodik aus. Zur Erleichterung der praktischen Anwendung der Überleitungsvorschrift werden außerdem sechs Fallkonstellationen aus der Praxis besprochen. Als Hilfestellung für die Prüfung im jeweiligen Einzelfall ist dem Rechtsgutachten ein juristisches Prüfschema beigefügt.
Das Gutachten ist abrufbar unter https://fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Recht/FA_Wind_Rechtsgutachten_unbestimmter_Rechtsbegriff_Beruehren_Grundzuege_Planung.pdf
Az.: 20.1.4.1-002/002 ste