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StGB NRW-Mitteilung 476/2007 vom 24.07.2007
Härteausgleich nach dem früheren AG-BSHG
Mit Urteil vom 17.11.2006 – 1 K 1024/04 – hat das Verwaltungsgericht Münster zum finanziellen Härteausgleich im Zuge der hälftigen Kostenbeteiligung kreisangehöriger Gemeinden bei der Sozialhilfe gemäß dem früheren § 6 Abs. 1 Satz 2 AG-BSHG NRW Stellung bezogen. Danach führt die finanzielle Beteiligung bei den herangezogenen Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer erheblichen Härte, wenn ihnen hierdurch unverhältnismäßige Mehrbelastungen entstehen. Zur Beurteilung dieser Frage sei die finanzielle Situation der betroffenen Gemeinde in den Blick zu nehmen.
In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfeaufwendungen ohne eine Kostenbeteiligung der herangezogenen Gemeinden vom Kreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe zu tragen wären und bei der Bemessung der Kreisumlage berücksichtigt werden müssten. Eine unverhältnismäßige Mehrbelastung einer betroffenen Gemeinde setze daher zunächst voraus, dass die von ihr zu tragenden Aufwendungen den von ihr zu zahlenden Betrag der ansonsten fiktiv zu zahlenden Kreisumlage wesentlich übersteigen. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn die jährliche Mehrbelastung einen Betrag von 0,25 Euro pro Einwohner übersteigt.
Mit Blick darauf, dass die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an den Sozialhilfeaufwendungen deren Senkung bezwecke und der Gesetzgeber daher Mehrbelastungen der Gemeinden in Kauf nehme, könne eine erhebliche Härte nicht allein in einer wesentlichen Mehrbelastung bestehen. Damit diese als unverhältnismäßig qualifiziert werden könne, müsse sie die betroffene Gemeinde außerdem in eine wirtschaftliche Notlage bringen, die es ihr unmöglich mache, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
Von Bedeutung ist diese zum früheren AG-BSHG entwickelte Rechtsprechung aus Sicht der Geschäftsstelle auch für die Anwendung von § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW. Danach können die Optionskreise in den Fällen einer Heranziehung der Gemeinden an ihren SGB II-Aufwendungen bis zu 50 % durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt.
Az.: III 810-2/3